Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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Vernehmung mit dem Bezirksausschusse ihre hierauf abzielende Vermittelung eintreten 
zu lassen. Auch sollen die Amtshauptmannschaften den Gemeinden und den Besitzern 
selbständiger Gutsbezirke auf deren Ansuchen nach Befinden nach Gehör des Bezirks- 
ausschusses geeignete Vertrauensmänner und Stellvertreter namhaft machen. 
8 13. 
Zu 88 12 und 13 des Landesgesetzes. 
Die Ortsbehörden haben den Genossenschaftsorganen einschließlich der Vertrauens- 
männer und der bevollmächtigten Beamten der Genossenschaft diejenigen Unterlagen 
zur Verfügung zu stellen, die zur Aufstellung des Verzeichnisses nothwendig sind. 
Die den Ortsbehörden mitgetheilten Unternehmerverzeichnisse find nach erfolgter 
Auslegung und Erledigung der gegen sie etwa erhobenen Einsprüche an die Vertrauens- 
männer zur Aufbewahrung abzugeben. 
8 14. 
Zu § 18 des Landesgesetzes und § 110 Absatz 2 des Reichsgesetzes. 
Die den Ortsbehörden nach § 110 Absatz 2 des Reichsgesetzes zu gewährende Ver- 
gütung wird auf W Prozent der Beiträge, welche sie für die Berufsgenossenschaft erheben, 
festgesetzt. Diese Vergütung fließt der Kasse der betreffenden Gemeinde zu. 
II. 
In Ansehung der Betriebe der fiskalischen Forstverwaltung. 
8 15. 
Die Ausführungsbehörde für die der fiskalischen Forstverwaltung angehörenden 
Betriebe ist die Direktion der Forsteinrichtungsanstalt. 
8 16. 
Die Vertreter der Arbeiter, denen im Falle des § 138 des Reichsgesetzes die 
zu erlassenden Unfallverhütungsvorschriften vorzulegen sind, werden von der Direktion 
der Forsteinrichtungsanstalt nach freiem Ermessen aus den Arbeitern der Betriebe be- 
stimmt, für welche die Vorschriften erlassen werden sollen. 
817. 
Die nach § 70 vorgeschriebene Unfallanzeige ist von der Revierverwaltung an die 
Direktion der Forsteinrichtungsanstalt als Ausführungsbehörde nach deren näherer An-
	        
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