Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

— 373 — 
Nr. 87. Verordnung 
zur Ausführung des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung 
wegen Geldleistungen in Verwaltungssachen; 
vom 19. September 1902. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird zur Ausführung des Gesetzes über die Zwangs- 
vollstreckung wegen Geldleistungen in Verwaltungssachen vom 18. Juli 1902 (G.= u. 
V.-Bl. S. 294 flg.) Folgendes verordnet: 
1. Das Verfahren bei den Zustellungen, die im Vollstreckungsverfahren von der 
Vollstreckungsbehörde anzuordnen sind, richtet sich für den Geschäftsbereich der Ministerien 
des Innern, des Kultus und öffentlichen Unterrichts, der Finanzen und des Kriegs sowie 
des Evangelisch-lutherischen Landeskonsistoriums, welches sich hiermit einverstanden erklärt 
hat, nach den Verordnungen, die Zustellung behördlicher Zufertigungen in Verwaltungs- 
sachen betreffend, vom 3. September 1888 (G.= u. V.-Bl. S. 591 flg.) und 25. Januar 
1902 (G.= u. V.-Bl. S. 5), für den Geschäftsbereich des Justiz-Ministeriums nach den 
Vorschriften der Civilprozeßordnung über die von Amtswegen zu bewirkenden Zustell- 
ungen mit der Maßgabe, daß die Geschäfte des Gerichtsschreibers von dem zuständigen 
Kassenbeamten zu besorgen sind. 
§&# 2. Von Anträgen, Einwendungen oder Erinnerungen, welche die Art und Weise 
der Zwangsvollstreckung oder das bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, hat das 
Vollstreckungsgericht die Vollstreckungsbehörde so zeitig in Kenntniß zu setzen, daß diese 
noch vor der gerichtlichen Entscheidung die Aufhebung der Vollstreckungsmaßregel an- 
ordnen kann. 
Dasselbe gilt, wenn ein Dritter seine von der Vollstreckungsbehörde geltend ge- 
machte Verpflichtung zu der beizutreibenden Geldleistung oder zur Duldung der Zwangs- 
vollstreckung bestritten oder auf Grund der §§ 781 bis 784, 786 der Civilprozeßord- 
nung Einwendungen erhoben hat. 
#6#3. Gebühren und Auslagen für die Zwangsvollstreckung sind unter entsprechender 
Anwendung des Reichs-Gerichtskostengesetzes, der Gebührenordnung für Gerichtsvoll- 
zieher und der Gebührenordnung für Zeugen und Sachpverständige, soweit aber die 
Zwangsvollstreckung durch einen Vollstreckungsbeamten erfolgt, nach dem dieser Ver- 
ordnung beigefügten Tarife zu erheben. Die auf Zustellungen von Amtswegen bezügliche 
Vorschrift im § 80b Satz 1 des Reichs-Gerichtskostengesetzes findet keine Anwendung; 
für jede Zustellung sind vielmehr die Gebühren und Auslagen nach den für amtsgerichtliche 
Sachen geltenden Vorschriften der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher zu berechnen. 
58“ 
Zu § 5 
des Gesetzes. 
Zu § 11, 
§ 12 Absatz 2 
des Gesetzes. 
Zu § 13 
des Gesetzes.
	        
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