Full text : Das Reichs-Versicherungsamt und die Deutsche Arbeiterversicherung.

Damit  ist  unleugbar  dem  Reichs-Versicherungsamt
auch  eine  gewisse  Aufsichtsbefugnis  über  die  Schiedsgerichte
  übertragen.  Da  ihm  jedoch,  wic  erwähnt,  eine
allgemeine  Dienstaufsicht  über  die  Schiedsgerichte  oder
eine  Disziplinargewalt  über  deren  Vorsitzende  nicht
zusteht,  —  was  seinen  Grund  in  der  staatsrechtlichen
Stellung  der  Schiedsgerichte  und  zugleich  in  dem  Umstande
  hat,  daß  die  Schiedsgerichtsvorsitzenden  Beamte
  des  Bundesstaats  sind,  der  ihnen  das  Amt  übertragen
  hat,  —  so  kann  es  nicht  selbst  Zwangsmaßregeln
  gegen  diese  zur  Durchführung  seiner  Weisungen
verhängen,  sondern  muß  darum  die  Aussichtsbehörde
ersuchen,  welche  im  gegebenen  Falle  die  Disziplinargewalt
  ausübt.  Diese  Behörde  darf  aber  ihrerseits
nicht  die  sachliche  Richtigkeit  der  Weisungen  des
Reichs-Bersicherungsamts  nachprüfen,  namentlich  ist
sie  nicht  befugt,  zu  erklären,  daß  keine  Berzögerungen
oder  Unregelmäßigkeiten  vorliegen.  Sie  hat  vielmehr
dafür  zu  sorgen,  daß  die  Weisung  des  Reichs-Versicherungsamts
  ausgeführt  wird,  und  nur  den  dazu  geeigneten
  Weg,  insbesondere  die  Art  der  Zwangsmaßregel
  nach  eigenem  Ermessen  zu  bestimmen.  Auch  hat
sie,  wie  unbedenklich  anzunehmen  ist,  das  Reichs-Versicherungsamt
  von  der  getroffenen  Maßnahme  zu  benachrichtigen.


Schließlich  ist  noch  zu  erwähnen,  daß  die  Vorsitzenden
der  Schiedsgerichte  dem  Reichs-Versicherungsamte
zu  einem  von  ihm  zu  bestimmenden  Zeitpunkt  und  nach
dem  von  ihm  vorzuschreibenden  Muster  alljährlich
einen  Geschäftsbericht  einzureichen  haben.  Auch  diese
Vorschrift,  die  schon  die  Kaiserliche  Berordnung  vom
2.  November  1885  enthielt  und  nach  ihr  alle  Kaiserlichen
  Verordnungen  über  das  Verfahren  vor  den
Schiedsgerichten  wiederholt  haben,  weist  dem  Reichs-Versicherungsamt
  eine  Stellung  zu,  wie  sie  sonst  nur
Aussichtsbehörden  zu  haben  pflegen.  Die  Berichte
sind  dem  Reichs-Versicherungsamte  nach  seiner  Anordnung
  alljährlich  bis  zum  10.  Januar  einzureichen.

über  ihre  Form  hat  das  Reichs-Versicherungsamt
wiederholt  Rundschreiben  erlassen,  auch  hat  es  den
Vorsitzenden  empfohlen,  ihre  Prozeßlisten  und  Geschäftsbücher
  unter  Berücksichtigung  der  vom  Reichs-Versicherungsamte
  für  die  Geschäftsberichte  vorgeschriebenen
  Formulare  so  einzurichten,  daß  sie  am
Jahresschlusse  leicht  die  erforderten  Nachrichten  entnehmen
  können.  Im  übrigen  wird  auf  die  Anmerkungen
im  Handbnuche  der  Unfallversicherung,  in  der  2.  Auflage
  zu  §  27  der  Kaiserlichen  Verordnung  vom  2.  November
  1885,  in  der  3.  Auflage  zu  §  35  der  Kaiserlichen
Verordnung  vom  22.  November  1900,  verwiesen.  Bemerkt
  sei  noch,  daß  das  Reichs-Versicherungsamt
zahlreiche  Rundschreiben  an  die  Schiedsgerichtsvorsitzenden
  über  mannigfache  Fragen  hat  ergehen  lassen,
die  entweder  in  den  Geschäftsberichten  der  Vorsitzenden
  erörtert  worden  waren,  oder  dem  Reichs-Versicherungsamt
  auf  Grund  der  von  ihm  anderweit  gemachten
  Wahrnehmungen  einer  näheren  Darlegung
bedürftig  erschienen.  Es  handelte  sich  dabei  öfter  um
Angelegenheiten  des  schiedsgerichtlichen  Prozeßverfahrens,
  wie  Beweiserhebung,  Zustellungen,  perfönliches
  Erscheinen  der  Berufungskläger  in  den  Verhandlungsterminen
  usw.,  aber  auch  um  andere  Punkte  des
Geschäftsbetriebs  der  Schiedsgerichte.  Zusammenstellungen
  dieser  einen  umfangreichen  und  wertvollen
Stoff  für  die  Entwicklung  der  Arbeiterversicherung
und  insbesondere  der  schiedsgerichtlichen  Tätigkeit
enthaltenden  Rundschreiben  des  Reichs-Versicherungsamts
  finden  sich,  soweit  sie  auf  dem  Gebiete  der
Unfallversicherung  ergangen  sind,  in  dem  Gesamtregister
  der  Amtlichen  Nachrichten  des  Reichs-Bersicherungsamts
  für  die  Fahrgänge  1885  bis  1905  unter  dem
Stichworte  „Rundschreiben“  im  letzten  Absatz  auf
Seite  217,  für  die  Invalidenversicherung  ebenda  unter
den  Stichworten  „Schiedsgericht“  und  „schiedsgerichtliches
  Verfahren“  Seite  103.

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