Damit ist unleugbar dem Reichs-Versicherungsamt
auch eine gewisse Aufsichtsbefugnis über die Schiedsgerichte
übertragen. Da ihm jedoch, wic erwähnt, eine
allgemeine Dienstaufsicht über die Schiedsgerichte oder
eine Disziplinargewalt über deren Vorsitzende nicht
zusteht, — was seinen Grund in der staatsrechtlichen
Stellung der Schiedsgerichte und zugleich in dem Umstande
hat, daß die Schiedsgerichtsvorsitzenden Beamte
des Bundesstaats sind, der ihnen das Amt übertragen
hat, — so kann es nicht selbst Zwangsmaßregeln
gegen diese zur Durchführung seiner Weisungen
verhängen, sondern muß darum die Aussichtsbehörde
ersuchen, welche im gegebenen Falle die Disziplinargewalt
ausübt. Diese Behörde darf aber ihrerseits
nicht die sachliche Richtigkeit der Weisungen des
Reichs-Bersicherungsamts nachprüfen, namentlich ist
sie nicht befugt, zu erklären, daß keine Berzögerungen
oder Unregelmäßigkeiten vorliegen. Sie hat vielmehr
dafür zu sorgen, daß die Weisung des Reichs-Versicherungsamts
ausgeführt wird, und nur den dazu geeigneten
Weg, insbesondere die Art der Zwangsmaßregel
nach eigenem Ermessen zu bestimmen. Auch hat
sie, wie unbedenklich anzunehmen ist, das Reichs-Versicherungsamt
von der getroffenen Maßnahme zu benachrichtigen.
Schließlich ist noch zu erwähnen, daß die Vorsitzenden
der Schiedsgerichte dem Reichs-Versicherungsamte
zu einem von ihm zu bestimmenden Zeitpunkt und nach
dem von ihm vorzuschreibenden Muster alljährlich
einen Geschäftsbericht einzureichen haben. Auch diese
Vorschrift, die schon die Kaiserliche Berordnung vom
2. November 1885 enthielt und nach ihr alle Kaiserlichen
Verordnungen über das Verfahren vor den
Schiedsgerichten wiederholt haben, weist dem Reichs-Versicherungsamt
eine Stellung zu, wie sie sonst nur
Aussichtsbehörden zu haben pflegen. Die Berichte
sind dem Reichs-Versicherungsamte nach seiner Anordnung
alljährlich bis zum 10. Januar einzureichen.
über ihre Form hat das Reichs-Versicherungsamt
wiederholt Rundschreiben erlassen, auch hat es den
Vorsitzenden empfohlen, ihre Prozeßlisten und Geschäftsbücher
unter Berücksichtigung der vom Reichs-Versicherungsamte
für die Geschäftsberichte vorgeschriebenen
Formulare so einzurichten, daß sie am
Jahresschlusse leicht die erforderten Nachrichten entnehmen
können. Im übrigen wird auf die Anmerkungen
im Handbnuche der Unfallversicherung, in der 2. Auflage
zu § 27 der Kaiserlichen Verordnung vom 2. November
1885, in der 3. Auflage zu § 35 der Kaiserlichen
Verordnung vom 22. November 1900, verwiesen. Bemerkt
sei noch, daß das Reichs-Versicherungsamt
zahlreiche Rundschreiben an die Schiedsgerichtsvorsitzenden
über mannigfache Fragen hat ergehen lassen,
die entweder in den Geschäftsberichten der Vorsitzenden
erörtert worden waren, oder dem Reichs-Versicherungsamt
auf Grund der von ihm anderweit gemachten
Wahrnehmungen einer näheren Darlegung
bedürftig erschienen. Es handelte sich dabei öfter um
Angelegenheiten des schiedsgerichtlichen Prozeßverfahrens,
wie Beweiserhebung, Zustellungen, perfönliches
Erscheinen der Berufungskläger in den Verhandlungsterminen
usw., aber auch um andere Punkte des
Geschäftsbetriebs der Schiedsgerichte. Zusammenstellungen
dieser einen umfangreichen und wertvollen
Stoff für die Entwicklung der Arbeiterversicherung
und insbesondere der schiedsgerichtlichen Tätigkeit
enthaltenden Rundschreiben des Reichs-Versicherungsamts
finden sich, soweit sie auf dem Gebiete der
Unfallversicherung ergangen sind, in dem Gesamtregister
der Amtlichen Nachrichten des Reichs-Bersicherungsamts
für die Fahrgänge 1885 bis 1905 unter dem
Stichworte „Rundschreiben“ im letzten Absatz auf
Seite 217, für die Invalidenversicherung ebenda unter
den Stichworten „Schiedsgericht“ und „schiedsgerichtliches
Verfahren“ Seite 103.
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