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Oroönung
für die
theologischen Kandidatenprüfungen in Leipzig;
vom 3. Februar 1902.
A. Allgemeine Bestimmungen.
8SI.
Prüfungskommission.
Unter der Oberaufsicht des Ministeriums des Kultus und öffentlichen Unterrichts
besteht zu Leipzig eine Prüfungskommission, welche die Prüfung der jungen Theologen
pro candidatura et licentia concionandi zu vollziehen hat.
§ 2.
Mitglieder der Prüfungskommission.
Die Prüfungskommission wird nach den Vorschlägen des Evangelisch -lutherischen
Landeskonsistoriums vom Kultusministerium zusammengesetzt; Veränderungen in der Zu-
sammensetzung werden durch die Leipziger Zeitung zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
83.
Vorsitzender der Prüfungskommission.
Den Vorsitz führt ein von dem Evangelisch-lutherischen Landeskonsistorium aus
seiner Mitte abzuordnender Kommissar, welcher Stimmrecht hat und bei Stimmengleich-
heit den Ausschlag giebt. In Fällen der Behinderung beauftragt er einen der Examina-
toren mit seiner Stellvertretung.
8S4.
Vertheilung der Prüfungsfächer unter die Mitglieder der Kommission.
Jedes Mitglied der Kommission übernimmt nach Uebereinkunft einen Theil der
Prüfungsfächer, nach Befinden auch mehrere, in denen es zu prüfen hat.
85.
Zweck der Prüfung.
Zweck der Prüfung ist, zu ermitteln, ob der Bewerber diejenige allgemeine wissen—
schaftliche und theologische Bildung sich erworben hat und überhaupt diejenigen äußeren