Gegenstand.
bis
5 7.
über 5
bis
20 M.
I
über 20
bis
150 A.
über 150
bis
300 M.
über 300
bis
1000 J.
Gebührensatz,
wenn die Summe, derentwegen die Vollstreckung erfolgt, beträgt
über
1000 .
Gebühren eines zu einer Vollstreckungshand=
. Pfändung, auch wenn es sich um bereits ge-
pfändete Gegenstände handelt, oder Ueber-
nahme von Sachen, die von der zuständigen
Militärbehörde gepfändet oder Gegenstand
eines gepfändeten Ans pruche sind (Ges etz 8828,
60, 660)
Nur die Hälfte der Gebühr wird er—
hoben:
a) wenn der Schuldner dem Vollstreckungs—
beamten sofort Zahlung leistet,
b) wenn die Zwangsvollstreckung deshalb
einzustellen oder zu beschränken ist, weil
der Schuldner den Schuldbetrag hinter—
legt oder sichergestellt hat oder weil der
Gläubiger befriedigt ist oder Stundung
bewilligt hat oder weil die Schuldsumme
bei der Post eingezahlt ist (Gesetz § #9
Absatz 1 Nr. 3, 4, 5),
c) wenn die Pfändung zu unterbleiben hat,
weil pfändbare Gegenstände nicht vor-
handen sind, oder weil sich ein Ueber-
schuß über die Kosten der Zwangsvoll-
streckung nicht erwarten läßt oder der
voraussichtliche Erlös von Gegenständen
des gewöhnlichen Hausraths zu deren
Werthe außer allem Verhältnisse steht
(Gesetz § 23 Absatz 2, § 32).
Freigabe gepfändeter Gegenstände, wenn sie
nicht bei Gelegenheit einer anderen Voll-
streckungshandlung erfolgt
Bekanntmachung der Versteigerung (Geset g 36
Absatz 2 Satz 2)
Versteigerung oder Verkauf aus freier Hand
Abschrift aus den Akten des Vollstreckungs-
beamten (Geses 8 19, jede angefangene
Seite
lung zugezogenen Zeugen (Gesetz § 18)
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