Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

  
  
Gegenstand. 
bis 
5 7. 
  
über 5 
bis 
20 M. 
I 
über 20 
bis 
150 A. 
über 150 
bis 
300 M. 
über 300 
bis 
1000 J. 
  
Gebührensatz, 
wenn die Summe, derentwegen die Vollstreckung erfolgt, beträgt 
über 
1000 . 
  
Gebühren eines zu einer Vollstreckungshand= 
. Pfändung, auch wenn es sich um bereits ge- 
pfändete Gegenstände handelt, oder Ueber- 
nahme von Sachen, die von der zuständigen 
Militärbehörde gepfändet oder Gegenstand 
eines gepfändeten Ans pruche sind (Ges etz 8828, 
60, 660) 
Nur die Hälfte der Gebühr wird er— 
hoben: 
a) wenn der Schuldner dem Vollstreckungs— 
beamten sofort Zahlung leistet, 
b) wenn die Zwangsvollstreckung deshalb 
einzustellen oder zu beschränken ist, weil 
der Schuldner den Schuldbetrag hinter— 
legt oder sichergestellt hat oder weil der 
Gläubiger befriedigt ist oder Stundung 
bewilligt hat oder weil die Schuldsumme 
bei der Post eingezahlt ist (Gesetz § #9 
Absatz 1 Nr. 3, 4, 5), 
c) wenn die Pfändung zu unterbleiben hat, 
weil pfändbare Gegenstände nicht vor- 
handen sind, oder weil sich ein Ueber- 
schuß über die Kosten der Zwangsvoll- 
streckung nicht erwarten läßt oder der 
voraussichtliche Erlös von Gegenständen 
des gewöhnlichen Hausraths zu deren 
Werthe außer allem Verhältnisse steht 
(Gesetz § 23 Absatz 2, § 32). 
Freigabe gepfändeter Gegenstände, wenn sie 
nicht bei Gelegenheit einer anderen Voll- 
streckungshandlung erfolgt 
Bekanntmachung der Versteigerung (Geset g 36 
Absatz 2 Satz 2) 
Versteigerung oder Verkauf aus freier Hand 
Abschrift aus den Akten des Vollstreckungs- 
beamten (Geses 8 19, jede angefangene 
Seite 
lung zugezogenen Zeugen (Gesetz § 18) 
- 
  
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