Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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Die Anfechtungsklage kann auch von dem Vorsitzenden des Ausschusses erhoben 
werden. Will er von dieser Befugniß Gebrauch machen, so hat er dies dem Ausschusse 
sofort mitzutheilen, auch den Betheiligten bei der Zustellung der Entscheidung zu er— 
öffnen, daß und aus welchen Gründen er Klage erhebe; sonst ist sie wirkungslos. 
#12. Der Ausschuß kann von dem Ministerium des Innern über Anträge auf 
Erneuerung eines abgelegten oder Anerkennung eines nichtsächsischen Adels sowie über 
andere mit der Ausführung des Gesetzes zusammenhängende Angelegenheiten gehört 
werden. 
#13. Für die Eintragungen in das Adelsbuch werden Gebühren erhoben, welche 
bei der erstmaligen Verlautbarung 
a) einer untitulirten oder mit einem anderen Titel als die nachgenannten 
versehenen adeligen Famillei 20 Mark, 
b) einer freiherrlichen Familien. 30 = 
C) einer gräflichen Familie.. .. . . . 50 - 
d) einer fürstlichen Familie . . .. 100 
bei jeder weiteren Eintragung für dieselbe Familie 
im Falle untereaa. 3 Mark, 
- “ -2 b 5 - 
— - - C 10 * und 
7 - - + . . 20 * 
betragen. 
Für Abschriften, Auszüge, Bescheinigungen für die auf Antrag eines Betheiligten 
ergehenden Verfügungen, Ausfertigungen und dergleichen können Gebühren auf Grund 
einer vom Ministerium des Innern nach Gehör des Ausschusses festzustellenden Gebühren— 
ordnung erhoben werden. 
Das Ministerium des Innern kann in geeigneten Fällen die Gebühren auf Ansuchen 
herabsetzen oder ganz erlassen. 
#14. Das Ministerium des Innern wird mit der Ausführung dieses Gesetzes, 
namentlich mit dem Erlasse der näheren Bestimmungen über die Einrichtung des Adels- 
buches beauftragt. 
Dresden, am 19. September 1902. 
Georg. 
  
Georg von Metzsch. 
Dr. Viktor Alerander Otto.
	        
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