Contents : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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Die  Anfechtungsklage  kann  auch  von  dem  Vorsitzenden  des  Ausschusses  erhoben
werden.  Will  er  von  dieser  Befugniß  Gebrauch  machen,  so  hat  er  dies  dem  Ausschusse
sofort  mitzutheilen,  auch  den  Betheiligten  bei  der  Zustellung  der  Entscheidung  zu  er—
öffnen,  daß  und  aus  welchen  Gründen  er  Klage  erhebe;  sonst  ist  sie  wirkungslos.

#12.  Der  Ausschuß  kann  von  dem  Ministerium  des  Innern  über  Anträge  auf
Erneuerung  eines  abgelegten  oder  Anerkennung  eines  nichtsächsischen  Adels  sowie  über
andere  mit  der  Ausführung  des  Gesetzes  zusammenhängende  Angelegenheiten  gehört
werden.

#13.  Für  die  Eintragungen  in  das  Adelsbuch  werden  Gebühren  erhoben,  welche
bei  der  erstmaligen  Verlautbarung

a)  einer  untitulirten  oder  mit  einem  anderen  Titel  als  die  nachgenannten

versehenen  adeligen  Famillei  20  Mark,
b)  einer  freiherrlichen  Familien.  30  =
C)  einer  gräflichen  Familie..  ..  .  .  .  50  -
d)  einer  fürstlichen  Familie  .  .  ..  100

bei  jeder  weiteren  Eintragung  für  dieselbe  Familie
im  Falle  untereaa.  3  Mark,

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—  -  -  C  10  *  und
7  -  -  +  .  .  20  *

betragen.

Für  Abschriften,  Auszüge,  Bescheinigungen  für  die  auf  Antrag  eines  Betheiligten
ergehenden  Verfügungen,  Ausfertigungen  und  dergleichen  können  Gebühren  auf  Grund
einer  vom  Ministerium  des  Innern  nach  Gehör  des  Ausschusses  festzustellenden  Gebühren—
ordnung  erhoben  werden.

Das  Ministerium  des  Innern  kann  in  geeigneten  Fällen  die  Gebühren  auf  Ansuchen
herabsetzen  oder  ganz  erlassen.

#14.  Das  Ministerium  des  Innern  wird  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes,
namentlich  mit  dem  Erlasse  der  näheren  Bestimmungen  über  die  Einrichtung  des  Adelsbuches
  beauftragt.

Dresden,  am  19.  September  1902.

Georg.

 

Georg  von  Metzsch.
Dr.  Viktor  Alerander  Otto.