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Prüfung wird von dem der Kommission als Sekretär beigegebenen Beamten ein Protokoll
aufgenommen, welches eingangs den Vor= und Zunamen, den Geburts= und Aufenthaltsort
und das Alter eines jeden Examinanden angiebt, dann der Reihe nach die behandelten
Gegenstände und die bei der Prüfung in den einzelnen Fächern ertheilten Zensuren
enthält, hierauf die einzelnen etwa gegebenen Erinnerungen beifügt und endlich von
den bei der Prüfung betheiligt gewesenen Mitgliedern der Prüfungskommission unter-
schrieben wird.
8 26.
Mittheilung und Vollziehung der Zensur.
Nach Schluß der Berathung über die Zensuren wird dem Examinirten das Ergebniß
durch den Vorsitzenden in Gegenwart sämmtlicher Examinatoren eröffnet. Zur Vollzieh-
ung der Zensur ist die Unterschrift des Vorsitzenden beziehentlich seines Stellvertreters
(vergl. § 3) erforderlich.
827.
Abweisung.
Wer bei der Prüfung abgewiesen wird, kann auf Ansuchen, jedoch erst nach Verlauf
eines Jahres, noch einmal zum Examen zugelassen werden.
§ 28.
Anzeige des Ergebnisses der Prüfungsverhandlungen.
Spätestens vierzehn Tage nach Vollendung des ganzen Prüfungsgeschäfts wird von
der Prüfungskommission unter Beifügung von Abschriften der ertheilten Zensuren über
das Ergebniß der Prüfung Bericht an das Ministerium des Kultus und öffentlichen
Unterrichts, sowie an das Evangelisch -lutherische Landeskonsistorium erstattet.
C. Wirkung der bestandenen Prüfung.
8 29.
Allgemeine Wirkung des Prüfungszeugnisses.
Wer die Prüfung bestanden hat, erlangt damit die Kandidatur der Theologie und
licentia concionandi, sowie, falls er sächsischer Staatsangehöriger ist, den Anspruch auf
Zulassung zu der in der Regel zwei Jahre später erfolgenden Wahlfähigkeitsprüfung.
830.
Gebrauch des ertheilten Prüfungszeugnisses zum Behufe der licentia concionandi.
Die erhaltene Zensur muß von dem Kandidaten demjenigen Superintendenten, in
dessen Ephorie er sich aufhalten und predigen will, in Urschrift vorgelegt werden. Bei
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