für das Königreich Sachsen.
22. Stück vom Jahre 1902.
Juhalt: Nr. 92. Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum zur Herstellung einer Verbindungsbahn
Leutzsch — Wahren betr. S. 389. — Nr. 93. Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum zur Her-
stellung einer Wegeüberführung an der Eisenbahnlinie Dresden — Elsterwerda betr. S. 390. — Jr. 94.
Verordnung, eine Aenderung der Gerichtsbarkeit betr. S. 391. — Nr. 95. Verordnung, die Enteignung
von Grundeigenthum zum Umbau der Eisenbahnstrecke zwischen den Bahnhöfen Chemnitz und Kappel betr.
S. 392. — Nr. 96. Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum für Erweiterung der Haltestelle
Rautenkranz betr. S. 393.
Nr. 92. Verordnung,
die Enteignung von Grundeigenthum zur Herstellung einer Verbindungs-
bahn Leutzsch— Wahren betreffend;
vom 20. September 1902.
In Interesse der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der preußischen Eisenbahn-
linien Leipzig— Halle und Leipzig— Weißenfels macht sich die Herstellung einer Ver-
bindungsbahn zwischen Leutzsch und Wahren erforderlich.
Da das hierzu nöthige Land im Wege freihändigen Erwerbs zu angemessenem Preise
nicht allenthalben zu erlangen ist, so wird mit Allerhöchster Genehmigung von dem
Ministerium des Innern auf Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grund-
eigenthum für Erweiterung bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855
(G.= u. V.-Bl. S. 120) andurch verordnet, was folgt:
# 1. Die Bestimmungen im § 1 des angezogenen Gesetzes sind nach Maßgabe des
von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die Herstellung der Ver-
bindungsbahn Leutzsch— Wahren in Anwendung zu bringen.
#62. Hinsichtlich des bei der Enteignung für diese Anlage zu beobachtenden Ver-
fahrens ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungs-
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Ausgegeben zu Dresden den 18. Oktober 1902.