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Nr. 95. Verordnung,
die Enteignung von Grundeigenthum zum Umbau der Eisenbahnstrecke
zwischen den Bahnhöfen Chemnitz und Kappel betreffend;
vom 1. Oktober 1902.
In Interesse der Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes macht sich die Höher-
beziehentlich Tieferlegung der Staatseisenbahnlinie Dresden— Werdau zwischen den
Bahnhöfen Chemnitz und Kappel zur Beseitigung der vorhandenen Schienenübergänge
und entsprechende Veränderung des anschließenden Theiles der Linie Chemnitz— Adorf
erforderlich.
Da das hierzu nöthige Land im Wege freihändigen Erwerbs zu angemessenen Preisen
nicht allenthalben zu erlangen ist, so wird mit Allerhöchster Genehmigung von dem
Ministerium des Innern auf Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grund-
eigenthum für Erweiterung bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855
(G.= u. V.-Bl. S. 120) andurch verordnet, was folgt:
1. Die Bestimmungen im § 1 des angezogenen Gesetzes sind nach Maßgabe des
von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf den vorbezeichneten Umbau
in Anwendung zu bringen.
. Hinsichtlich des bei der Enteignung für diese Anlage zu beobachtenden Ver-
fahrens ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungs-
verordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374) sowie in den zu
deren Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind.
3.Von der in § 1 erwähnten Anlage wird die Flur
Chemnitz
betroffen.
Dresden, am 1. Oktober 1902.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
Effler.