Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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Nr. 95. Verordnung, 
die Enteignung von Grundeigenthum zum Umbau der Eisenbahnstrecke 
zwischen den Bahnhöfen Chemnitz und Kappel betreffend; 
vom 1. Oktober 1902. 
In Interesse der Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes macht sich die Höher- 
beziehentlich Tieferlegung der Staatseisenbahnlinie Dresden— Werdau zwischen den 
Bahnhöfen Chemnitz und Kappel zur Beseitigung der vorhandenen Schienenübergänge 
und entsprechende Veränderung des anschließenden Theiles der Linie Chemnitz— Adorf 
erforderlich. 
Da das hierzu nöthige Land im Wege freihändigen Erwerbs zu angemessenen Preisen 
nicht allenthalben zu erlangen ist, so wird mit Allerhöchster Genehmigung von dem 
Ministerium des Innern auf Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grund- 
eigenthum für Erweiterung bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 
(G.= u. V.-Bl. S. 120) andurch verordnet, was folgt: 
1. Die Bestimmungen im § 1 des angezogenen Gesetzes sind nach Maßgabe des 
von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf den vorbezeichneten Umbau 
in Anwendung zu bringen. 
. Hinsichtlich des bei der Enteignung für diese Anlage zu beobachtenden Ver- 
fahrens ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungs- 
verordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374) sowie in den zu 
deren Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind. 
3.Von der in § 1 erwähnten Anlage wird die Flur 
Chemnitz 
betroffen. 
Dresden, am 1. Oktober 1902. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
Effler.
	        
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