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Nr. 96. Verordnung,
die Enteignung von Grundeigenthum für Erweiterung der Halltestelle
Rautenkranz betreffend;
vom 1. Oktober 1902.
In Interesse der Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes macht sich die Er-
weiterung der Haltestelle Rautenkranz an der Staatseisenbahnlinie Chemnitz— Adorf
erforderlich.
Da das hierzu nöthige Land im Wege freihändigen Erwerbs zu angemessenem Preise
nicht zu erlangen ist, so wird mit Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium des
Innern auf Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für
Erweiterung bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (G.= u. V.-Bl.
S. 120) andurch verordnet, was folgt:
&1. Die Bestimmungen im § 1 des angezogenen Gesetzes sind nach Maßgabe des
von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die Erweiterung der Halte-
stelle Rautenkranz in Anwendung zu bringen.
62. Hinsichtlich des bei der Enteignung für diese Anlage zu beobachtenden Ver-
fahrens ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungs-
verordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374) sowie in den zu
deren Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind.
# 3.Von der in § 1 erwähnten Anlage wird die Flur
Rautenkranz
betroffen.
Dresden, am 1. Oktober 1902.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch. en
er.
Druck und Verlag ver Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.
1902. 62