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Inhalt: Nr. 97. Verordnung, die Aenderung der Verordnung zur Ausführung des § 126 des Reichsgesetzes
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 11. November 1899 betr. S. 395. — Nr. 98.
Verordnung über die Vertretung des Sportelfiskus. S. 396. — Nr. 99. Verordnung, betr. die Be-
stimmung von Militärbehörden als Vermittelungsbehörden im Königreiche Sachsen. S. 397. — Nr. 100.
Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum für die Erbauung eines Rangirbahnhofes in Engelsdorf
betr. S. 398.
Nr. 97. Verordnung,
die Aenderung der Verordnung zur Ausführung des 8 126 des Reichs-
gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom
11. November 1899 betreffend;
vom 15. Oktober 1902.
Mit Allerhöchster Genehmigung wird verordnet was folgt:
An die Stelle der Vorschriften im § 1 Absatz 2 und im § 5 der Verordnung zur
Ausführung des § 126 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit vom 11. Movember 1899 (G.= u. V.-Bl. S. 564 flg.) treten vom
1. Januar 1903 an folgende Vorschriften:
1 Absatz 2. Für die Bezirke, in denen die Handelskammer und die Ge-
werbekammer von einander getrennt find, tritt an die Stelle ein aus beiden
Kammern gebildeter Ausschuß. Die Zahl der Mitglieder, die jede Kammer zu
dem Ausschuß abordnet, soll dem Verhältniß entsprechen, in dem die nach § 4
des Gesetzes, die Handels= und Gewerbekammern betreffend, vom 4. August 1900
(G.= u. V.-Bl. S. 866) festgesetzten Zahlen der Mitglieder beider Kammern
zu einander stehen; einigen sich die Kammern über die Zahl der zu dem Ausschuß
abzuordnenden Mitglieder nicht, so entscheidet hierüber das Ministerium des
Ausgegeben zu Dresden den 17. November 1902. 63