Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

  
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Inhalt: Nr. 97. Verordnung, die Aenderung der Verordnung zur Ausführung des § 126 des Reichsgesetzes 
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 11. November 1899 betr. S. 395. — Nr. 98. 
Verordnung über die Vertretung des Sportelfiskus. S. 396. — Nr. 99. Verordnung, betr. die Be- 
stimmung von Militärbehörden als Vermittelungsbehörden im Königreiche Sachsen. S. 397. — Nr. 100. 
Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum für die Erbauung eines Rangirbahnhofes in Engelsdorf 
betr. S. 398. 
  
Nr. 97. Verordnung, 
die Aenderung der Verordnung zur Ausführung des 8 126 des Reichs- 
gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 
11. November 1899 betreffend; 
vom 15. Oktober 1902. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird verordnet was folgt: 
An die Stelle der Vorschriften im § 1 Absatz 2 und im § 5 der Verordnung zur 
Ausführung des § 126 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Ge- 
richtsbarkeit vom 11. Movember 1899 (G.= u. V.-Bl. S. 564 flg.) treten vom 
1. Januar 1903 an folgende Vorschriften: 
1 Absatz 2. Für die Bezirke, in denen die Handelskammer und die Ge- 
werbekammer von einander getrennt find, tritt an die Stelle ein aus beiden 
Kammern gebildeter Ausschuß. Die Zahl der Mitglieder, die jede Kammer zu 
dem Ausschuß abordnet, soll dem Verhältniß entsprechen, in dem die nach § 4 
des Gesetzes, die Handels= und Gewerbekammern betreffend, vom 4. August 1900 
(G.= u. V.-Bl. S. 866) festgesetzten Zahlen der Mitglieder beider Kammern 
zu einander stehen; einigen sich die Kammern über die Zahl der zu dem Ausschuß 
abzuordnenden Mitglieder nicht, so entscheidet hierüber das Ministerium des 
  
Ausgegeben zu Dresden den 17. November 1902. 63
	        
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