Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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Innern. Den Vorsitz im Ausschusse führt der Vorsitzende der Handelskammer 
und bei dessen Behinderung der stellvertretende Vorsitzende der Handelskammer. 
85. Das Registergericht hat das Handelsregister zum Zwecke der Berichtig— 
ung und Vervollständigung in Zwischenräumen von je drei Jahren unter Zu— 
ziehung eines oder mehrerer Beisitzer durchzusehen. 
Die Beisitzer werden von dem Organe des Handelsstandes gewählt und dem 
Gerichte bezeichnet. Für jede Durchsicht hat eine Neuwahl stattzufinden. Die 
früheren Beisitzer können wieder gewählt werden. 
Die Beisitzer werden zu treuer und gewissenhafter Mitwirkung bei der Durch- 
sicht mittels Handschlags an Eidesstatt verpflichtet. Tagegelder und Reisekosten 
werden ihnen nach dem Gesetze vom 15. März 1880 (G.= u. V.-Bl. S. 39# flg.) 
in der Abstufung V aus der Gerichtskasse gezahlt. 
Die Durchsicht des Handelsregisters hat zum ersten Male wieder im Jahre 
1905 zu erfolgen. 
Dresden, den 15. Oktober 1902. 
Die Ministerien des Innern und der Juftiz. 
v. Metzsch. Dr. Otto. 
Kurth. 
  
Nr. 98. Verordnung, 
über die Vertretung des Sportelfiskus; 
vom 20. Oktober 1902. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird unter Aufhebung der Verordnung, die Vertretung 
des Sportelfiskus im Prozeß betreffend, vom 13. Juni 1881 (G.= u. V.-Bl. S. 126) 
und der Verordnung, die Vertretung des Sportelfiskus bei dem Kostenansatz betreffend, 
vom 19. Dezember 1890 (G.= u. V.-Bl. 1891 S. 3) verordnet, was folgt: 
Der Königlich Sächsische Sportelfiskus wird vertreten 
1. bei Erinnerungen gegen den Ansatz von Gebühren oder Auslagen in Angelegenheiten 
der streitigen oder freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie bei Beschwerden gegen hierauf 
bezügliche Entscheidungen 
durch den Vorstand des Sportelsiskalats,
	        
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