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2. in den zur Zuständigkeit der Landgerichte in erster Instanz gehörigen Rechts-
streitigkeiten
durch den Vorstand des Sportelfiskalats,
3. in den zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörigen Rechtsstreitigkeiten
durch die Rendanten der Gerichtskassen und zwar
a) in den Fällen, in denen gegen den Sportelfiskus als Kostengläubiger Wider-
spruchsklage auf Grund der §§ 771 bis 774 der Civilprozeßordnung
erhoben wird,
durch den Rendanten der Amtsgerichtskasse desjenigen Amtsgerichts,
in dessen Bezirke die Zwangsvollstreckung erfolgt ist,
b) in allen anderen Fällen
durch den Rendanten der Gerichtskasse, von der die Kosten zu vereinnahmen
sind.
Dresden, den 20. Oktober 1902.
Ministerium der Juftiz.
Dr. Otto.
Kurth.
Nr. 99. Verordnung,
betreffend die Bestimmung von Militärbehörden als Vermittelungsbehörden
im Königreiche Sachsen;
vom 23. Oktober 1902.
Uner Bezugnahme auf die Verordnung vom 15. März 1887, betreffend die Bekannt-
gabe der Vermittelungsbehörde im Sinne von § 16 Absatz 3 und § 23 der Grundsätze
für die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staats-
behörden mit Militäranwärtern (G.= u. V.-Bl. 1887 S. 18) wird zur öffentlichen
Kenntniß gebracht, daß als Vermittelungsbehörden im Sinne der erwähnten Grund-
sätze und der §§ 12 und 17 der Grundsätze für die Besetzung der Subaltern= und Unter-
beamtenstellen bei den Kommunalbehörden mit Militäranwärtern (G.= u. V.-Bl. 1882
S. 117 und 1899 S. 483)
vom 1. April 1903 ab