Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

  
goblatt 
für das Königreich Sachsen. 
24. Stück vom Jahre 1902. 
  
    
  
  
Inhbalt: Nr. 101. Verordnung, die Ausführung des Enteignungsgesetzes für das Königreich Sachsen vom 
24. Juni 1902 betr. S. 401. 
Nr. 101. Verordnung, 
die Ausführung des Enteignungsgesetzes für das Königreich Sachsen 
vom 24. Juni 1902 betreffend; 
vom 24. November 1902. 
Zur Ausführung des Enteignungsgesetzes für das Königreich Sachsen vom 24. Juni 
1902 (G.= u. V.-Bl. S. 153) wird hiermit Folgendes verordnet: 
1. □) Alle im Gesetze vorgeschriebenen Eröffnungen, besonderen behördlichen 
Benachrichtigungen, Ladungen und sonstigen Zufertigungen an Betheiligte im Verwaltungs- 
verfahren sind zu Protokoll bekannt zu machen oder zuzustellen. Die Zustellung erfolgt 
gemäß der Verordnung, die Zustellung behördlicher Zufertigungen in Verwaltungssachen 
betreffend, vom 3. September 1888 (G.= u. V.-Bl. S. 591), und zwar in der in den 
§§ 13 bis 17 vorgeschriebenen Form, sowie gemäß der hierzu erlassenen Ergänzungs- 
und Erläuterungsverordnung vom 25. Januar 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 5). Die vor- 
stehenden Vorschriften gelten auch für die Anzeige der Enteignungsabsicht nach § 15 und 
die Untersagung der Weiterführung begonnener Anlagen nach § 27 Absatz 1 Satz 2, 
dagegen nicht für die in § 14 Absatz 4 vorgeschriebene Benachrichtigung. 
(2) Soweit von der Eröffnung, besonderen Benachrichtigung, oder sonstigen behördlichen 
Zufertigung an einen Betheiligten der Lauf einer Frist abhängt, beginnt dieser erst mit 
der Bekanntmachung zu Protokoll oder der gemäß Absatz 1 bewirkten Zustellung. 
#2. (1) Dem Antrage auf Verleihung des Enteignungsrechtes ist, soweit nicht 
nach § 67 des Gesetzes das abgekürzte Verfahren vom Unternehmer beantragt wird, oder 
allgemein vorgeschrieben oder zugelassen ist und die Vorschrift des § 67 Absatz 1 Satz 2 
  
Ausgegeben zu Dresden den 26. November 1902. 65 
Allgemeine 
Vorschrift für 
behördliche 
Zufertig- 
ungen. 
Zu § 2 
Absatz 2. 
Antrag auf 
Verleihung 
des Enteig- 
nungsrechtes.
	        
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