goblatt
für das Königreich Sachsen.
24. Stück vom Jahre 1902.
Inhbalt: Nr. 101. Verordnung, die Ausführung des Enteignungsgesetzes für das Königreich Sachsen vom
24. Juni 1902 betr. S. 401.
Nr. 101. Verordnung,
die Ausführung des Enteignungsgesetzes für das Königreich Sachsen
vom 24. Juni 1902 betreffend;
vom 24. November 1902.
Zur Ausführung des Enteignungsgesetzes für das Königreich Sachsen vom 24. Juni
1902 (G.= u. V.-Bl. S. 153) wird hiermit Folgendes verordnet:
1. □) Alle im Gesetze vorgeschriebenen Eröffnungen, besonderen behördlichen
Benachrichtigungen, Ladungen und sonstigen Zufertigungen an Betheiligte im Verwaltungs-
verfahren sind zu Protokoll bekannt zu machen oder zuzustellen. Die Zustellung erfolgt
gemäß der Verordnung, die Zustellung behördlicher Zufertigungen in Verwaltungssachen
betreffend, vom 3. September 1888 (G.= u. V.-Bl. S. 591), und zwar in der in den
§§ 13 bis 17 vorgeschriebenen Form, sowie gemäß der hierzu erlassenen Ergänzungs-
und Erläuterungsverordnung vom 25. Januar 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 5). Die vor-
stehenden Vorschriften gelten auch für die Anzeige der Enteignungsabsicht nach § 15 und
die Untersagung der Weiterführung begonnener Anlagen nach § 27 Absatz 1 Satz 2,
dagegen nicht für die in § 14 Absatz 4 vorgeschriebene Benachrichtigung.
(2) Soweit von der Eröffnung, besonderen Benachrichtigung, oder sonstigen behördlichen
Zufertigung an einen Betheiligten der Lauf einer Frist abhängt, beginnt dieser erst mit
der Bekanntmachung zu Protokoll oder der gemäß Absatz 1 bewirkten Zustellung.
#2. (1) Dem Antrage auf Verleihung des Enteignungsrechtes ist, soweit nicht
nach § 67 des Gesetzes das abgekürzte Verfahren vom Unternehmer beantragt wird, oder
allgemein vorgeschrieben oder zugelassen ist und die Vorschrift des § 67 Absatz 1 Satz 2
Ausgegeben zu Dresden den 26. November 1902. 65
Allgemeine
Vorschrift für
behördliche
Zufertig-
ungen.
Zu § 2
Absatz 2.
Antrag auf
Verleihung
des Enteig-
nungsrechtes.