Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

Zu § 2 
Absatz 3. 
Oeffentliche 
Bekannt- 
machung des 
Antrages. 
Zu § 3. 
Bekannt- 
machung der 
Enteignungs- 
verordnung. 
Zu § 4. 
Enteignung 
zu Wege- 
anlagen. 
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Anwendung findet, eine allgemeine Beschreibung des Unternehmens und Darlegung der 
Gründe, aus denen die Enteignung nothwendig wird, ferner ein allgemeiner Plan der 
beabsichtigten Anlage beizufügen, in dem die Umrisse der Anlage und der zu enteignenden 
Grundstücke oder Grundstückstheile eingezeichnet sind, sowie deren örtliche Lage nach Ver- 
waltungs= und Gemeindebezirken angegeben ist. 
(2) Diese Unterlagen müssen den Nachweis enthalten, daß der Plan der beabsichtigten 
Anlage von der zu Genehmigung oder Anordnung des Unternehmens zuständigen Behörde 
genehmigt ist. 
(s3) Handelt es sich um ein Unternehmen des Staates, für das im Staatshaushalts- 
Etat die Mittel besonders eingestellt sind, so genügt an Stelle der in Absatz 1 geforderten 
allgemeinen Beschreibung der Hinweis auf die dem betreffenden Königlichen Dekrete bei- 
gegebene Begründung. 
83. In den Fällen des § 2 Absatz 3 des Gesetzes erfolgt die öffentliche Bekannt- 
machung des Antrages auf Verleihung des Enteignungsrechtes durch eine vom Ministerium 
des Innern beauftragte mittlere oder untere Verwaltungsbehörde. Die Einwendungen 
gegen den Antrag sind bei dieser Behörde anzubringen. Letztere hat nach Ablauf der 
in der Bekanntmachung gesetzten Frist über das Ergebniß gutachtlich zu berichten. 
& 4. (1) In den durch besonderes Gesetz bestimmten Fällen (88§ 91, 94 und 95) 
ist die Enteignungsverordnung, auch soweit deren Bekanntmachung bisher nicht vor- 
geschrieben war, in den Amtsblättern derjenigen Verwaltungsbehörden, in deren Bezirken 
das Unternehmen ausgeführt werden soll, bekannt zu machen. 
(2) Das Gleiche gilt, soweit nach dem Gesetze über die Berichtigung von Wasserläufen 
und die Ausführung von Ent= und Bewässerungsanlagen vom 15. August 1855 (G.= 
u. V.-Bl. S. 483) und nach dem Gesetze über Abtretung von Grundeigenthum zu Wasser- 
leitungen für Stadt= und Dorfgemeinden vom 28. März 1872 (G.= u. V.-Bl. S. 49) 
das Enteignungsrecht durch die Genehmigung des Planes begründet wird, von dem diese 
Genehmigung enthaltenden Beschlusse der zuständigen Behörde. 
(s3) Als Enteignungsverordnung gilt für die Fälle des Allgemeinen Berggesetzes vom 
16. Juni 1868 (G.= u. V.-Bl. I S. 351) Abschn. VIII Kap. I §§ 122 flg. die Ent- 
scheidung des Bergamtes nach § 133 dieses Gesetzes. 
(4) Für die Fälle des Gesetzes, die Verhütung und Tilgung der Rinderpest 2c. betreffend, 
vom 30. April 1868 (G.= u. V.-Bl. S. 264) §6, beziehentlich des Bundesgesetzes, 
Maßregeln gegen die Rinderpest betreffend, vom 7. April 1869 (B.-G.-Bl. S. 105) 
8 2 Ziffer 5 kommt die Vorschrift des Enteignungsgesetzes § 70 Absatz 2 in Anwendung. 
5. (1) Wird eine Anlage der in § 4 des Gesetzes bezeichneten Art von der Amts- 
hauptmannschaft angeordnet, so ist die hierauf bezügliche Verfügung besonders zu erlassen
	        
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