Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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und erst, nachdem diese unanfechtbar geworden ist, über die Verleihung des Enteignungs- 
rechtes zu beschließen. 
(2) Die Genehmigung des Ministeriums des Innern zur gänzlichen oder theilweisen 
Enteignung von Gebäuden (§ 4 Absatz 2) ist vor der endgültigen Planfeststellung ein- 
zuholen. 
6. (1) Die Uebertragung des Enteignungsrechtes auf einen anderen Unternehmer Zu §5. 
erfolgt in den Fällen des § 2 des Gesetzes durch das Ministerium des Innern mit Ge- lierieacung 
nehmigung des Gesammtministeriums, in anderen Fällen durch die Verleihungsbehörde. nungsrechtes. 
(2) Der Antrag auf Uebertragung ist in den Fällen des § 2 des Gesetzes bei dem 
Ministerium des Innern, in anderen Fällen bei der Verleihungsbehörde einzureichen. 
Der Antragsteller hat hierbei die die Uebertragung rechtfertigenden Umstände darzulegen 
und, soweit nöthig, nachzuweisen. 
–l 7. Werden der Enteignungsbehörde im Laufe des Verfahrens Verhältnisse bekannt, Zu § 6 
die eine nachträgliche Sicherheitsleistung oder Erhöhung der bereits geleisteten Sicherheit Gt Rum 
geboten erscheinen lassen, so hat sie hierüber unverzüglich an das Ministerium des Innern leistung. 
Anzeige zu erstatten. 
##.Hinterlegungsstellen sind die Amtsgerichte, soweit nicht das Gesetz die besondere Hinter- 
Bestimmung der Hinterlegungsstelle vorsieht. legungsstelle. 
89. (0) Liegt ein Fall des 8 7 Absatz 4 des Gesetzes vor, so hat die Enteignungs= Zus7 
behörde zunächst die Erklärung der mit der Verwaltung des Grundstückes oder Ausübung genesn 
des Rechtes betrauten Behörde über die Inanspruchnahme des Grundstückes oder Rechtes vonöffentlichen 
für das Unternehmen zu erfordern. Kommt auf Grund dieser Erklärung eine Einigung Sachen. 
mit dem Unternehmer nicht zu stande, so hat sie die nächsthöhere Aufsichtsbehörde um 
Entscheidung darüber anzugehen, ob und inwieweit das Grundstück oder Recht für seinen 
bisherigen Zweck entbehrlich ist oder sich die künftige Verwendung zu diesem Zwecke mit 
dem neuen Unternehmen vereinigen läßt oder geeigneter Ersatz dafür vom Unternehmer 
geboten wird, und auf Grund dieser Entscheidung sodann selbst über die Zulässigkeit der 
Enteignung zu entscheiden. 
(2) Ist die Enteignungsbehörde selbst Aufsichtsbehörde, so kann ihre Entscheidung über 
die bezeichneten Vorfragen von den Betheiligten zugleich mit der Entscheidung über die 
Zulässigkeit der Enteignung angefochten werden. 
10. Treten Verhältnisse der in § 12 Absatz 3 oder 4 bezeichneten Art ein, so Zus 12 
hat die Enteignungsbehörde hierüber upverzüglich an das Ministerium des Innern Be- Flab. 
richt zu erstatten. des Enteig- 
. Bö. nungsrechtes.
	        
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