Zu 814.
Ermächtigung
zu Vorarbeiten
und deren Be-
kanntmachung.
Zu 8§§ 14 und
40 flg.
Legitimation
der Vertreter
des Unter-
nehmers.
Zu § 35
Absatz 1.
Behörden.
Zu 8 40 Absatz
3 und 4.
Enteignungs-
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&11. () Die Ermächtigung zu Vorarbeiten im Sinne des Gesetzes über Abtretung
von Grundeigenthum zu Wasserleitungen für Stadt= und Dorfgemeinden vom 28. März
1872 §9 wird für Städte, welche die Revidirte Städteordnung haben, von der Kreis-
hauptmannschaft, sonst von der Amtshauptmannschaft ertheilt.
(2) Die Ermächtigung ist in der in § 4 Absatz 1 dieser Verordnung vorgeschriebenen
Weise bekannt zu machen. Das Gleiche gilt von der Gestattung von Vorarbeiten für die
Berichtigung eines Wasserlaufes nach der Ausführungsverordnung zum Gesetze über die
Berichtigung von Wasserläufen 2c. vom 15. August 1855 (G.= u. V.-Bl. S. 495) 8 6.
(3s) Im übrigen finden auf die Vorarbeiten zu den in Absatz 1 und 2 bezeichneten
Anlagen die Vorschriften des Enteignungsgesetzes § 14 Anwendung.
&12. Die mit der Ausführung von Vorarbeiten beauftragten oder sonst im Ver-
fahren als Vertreter des Unternehmers auftretenden Personen sind mit einem behördlichen
oder behördlich beglaubigten Ausweise zu versehen, aus dem sich ihre Befugniß zur
Vertretung des Unternehmers ergiebt.
* 13. Enteignungsbehörden für die von der Zuständigkeit der Amtshauptmann-
schaften ausgenommenen Städte sind die Amtshauptmannschaften, welche in diesen Städten
ihren Sitz haben, und zwar für Dresden rechts der Elbe die Amtshauptmannschaft
Dresden-Neustadt und für Dresden links der Elbe die Amtshauptmannschoft Dresden-
Altstadt, soweit nicht im einzelnen Falle eine andere Amtshauptmannschaft oder ein ein-
zelner Beamter mit besonderem Auftrage versehen wird. Ueber die Auftragsertheilung
beschließt das Ministerium des Innern.
14. C() Hinsichtlich der Enteignungsunterlagen für Eisenbahnen, Wasserlaufs-
berichtigungen und Wasserleitungen bewendet es bis auf weiteres bei den Vorschriften
unterlagen und der Verordnung, die technischen Vorarbeiten für den Bau von Privateisenbahnen be-
Absteckung der
zu enteignen-
den Flächen.
treffend, vom 30. September 1872 (G.= u. V.-Bl. S. 439) §§ 8 und 12, der Ver-
ordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 15. August 1855 über die Berichtigung von
Wasserläufen und die Ausführung von Ent= und Bewässerungsanlagen vom 15. August
1855 (G.= u. V.-Bl. S. 495) §§ 7 und 9 und der Verordnung zur Ausführung des
Gesetzes vom 28. März 1872 über Abtretung von Grundeigenthum zu Wasserleitungen
für Stadt= und Dorfgemeinden vom 28. März 1872 (G.= u. V.-Bl. S. 53), soweit
nicht in § 40 Absatz 1 und 2 des Enteignungsgesetzes weitergehende Vorschriften ge-
troffen sind.
(2) Die Absteckung der zu enteignenden Flächen hat durch 50 cm hohe und mindestens
5 em starke Pfähle so zu erfolgen, daß dadurch die Größe und Gestalt der zu enteignen-
den Flächen deutlich erkennbar wird. Bei neuen Eisenbahnen, Wegeanlagen, Wasser-