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laufsberichtigungen und Wasserleitungen ist in derselben Weise auch die Mittellinie durch
Pfähle im Abstande von höchstens je 100 m abzustecken.
15. Werden nachträglich andere, als die in dem ausgelegten Plane bezeichneten Zu § 42.
Grundstücke und Rechte von der Enteignung betroffen (6 44, § 45 Absatz 3, 4, 8 48, uae
§ 60 Absatz 1 des Gesetzes), so ist das Ersuchen, das gemäß § 42 des Gesetzes an das Grundbuch-
Grundbuchamt gestellt worden ist, nachträglich entsprechend zu vervollständigen. amtes.
16. Die Unschädlichkeit der Auszahlung nach § 51 Absatz 1 und 2 des Gesetzes Zus 51.
ist in klar zu Tage liegenden Fällen von Amtswegen, sonst nur auf Antrag des Unter- kirsun er
nehmers zu erklären. Im letzteren Falle hat der Unternehmer die nöthigen Nachweise der
für die Unschädlichkeit spätestens binnen einer Woche nach Feststellung der Entschädigung Auszahlung.
beizubringen. Ueber die Unschädlichkeit der Auszahlung ist von der Enteignungsbehörde
entweder bei Feststellung der Entschädigung oder spätestens binnen einer Woche, nachdem
der Unternehmer seinen Antrag gestellt und begründet hat, Entschließung zu fassen. Der
Beschluß ist den Betheiligten gemäß der Vorschrift in § 1 dieser Verordnung zu eröffnen.
17. (1) Die Berainungsgrundrisse sind im Maßstabe 1:1000 aufzunehmen. Zu §61.
In den Grundrissen sind die Flächen, die zur Anlage selbst enteignet und dauernd ver- ech-
wendet worden sind, ferner die nach § 13 des Gesetzes auf Grund des Ausdehnungs= und Nach-
rechtes enteigneten, sowie die zu Nebenanlagen im Sinne der §§ 16 und 17 des Gesetzes entschädig-
in Anspruch genommenen Grundstückstheile durch verschiedenfarbige Bezeichnung oder beriheunn
andere Merkmale (Schraffirung 2c.) besonders zu kennzeichnen. Im Berainungsgrundrisse
und im Flächenverzeichnisse (§ 61) sind die enteigneten Grundflächen übereinstimmend
mit dem Grundbuche oder durch Hinweisung auf das Grundbuchblatt zu bezeichnen
(Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 — R.=
G.-Bl. S. 754 flg. — § 28 Satz 1). Ist ein Flurstück oder ein sonstiger Gegenstand
einer im Grundbuche eingetragenen Bezeichnung (Verordnung zur Ausführung der Grund-
buchordnung vom 26. Juli 1899 — G.= u. V.-Bl. S. 261 flg. — § 4, § 45 Absatz 1)
nur zum Theil enteignet worden, so ist dieser Theil, falls nicht ein begründeter Antrag
auf seine Ausscheidung aus dem Grundbuche vorliegt (Grundbuchordnung § 90 Absatz 2),
vorläufig mit einer vorzuschlagenden neuen Bezeichnung zu versehen.
(2) In den Nachentschädigungsberechnungen sind die enteigneten Flächen nach den in
Absatz 1 Satz 2 bezeichneten drei Gattungen getrennt zu halten. Ebenso sind die Ent-
schädigungen für entzogene oder beschränkte Rechte, für dauernd oder vorübergehend auf-
erlegte Eigenthumsbeschränkungen, für sonst vorübergehend in Anspruch genommene
Grundstücke, sowie für alle Vermögensschäden im Sinne des § 22 Absatz 1 unter b
und c getrennt zu berechnen, soweit nicht ausnahmsweise aus besonderen Gründen eine