und inneren Anlagen und Fähigkeiten besitzt, welche seine Aufnahme in die Kandidaten-
liste und die Ertheilung der licentia concionand rechtfertigen.
Die Prüfung hat hiernach ebenso den Umfang und die Gründlichkeit des theologischen
Wissens und Urtheilens, wie gewisse, im geistlichen Amte unentbehrliche Kenntnisse und
Fertigkeiten zu ermitteln. Die Examinatoren werden daher den Examinanden Gelegen-
heit geben, nicht nur ihre Kenntnisse in den zur Prüfung ausgewählten Gegenständen,
sondern auch ihre geistige Kraft und Sprachgewandtheit darzulegen.
86.
Bedingungen für die Zulassung.
Für die Zulassung zur Prüfung ist erforderlich, daß der Bewerber die sächsische
Staatsangehörigkeit besitzt, das Reifezeugniß eines deutschen humanistischen Gymnasiums
erworben hat und darauf mindestens drei Jahre (auf welche die Militärdienstzeit nicht
in Anrechnung kommt) an einer Universität, davon wenigstens zwei Jahre in Leipzig,
theologischen Studien obgelegen und während dieser Zeit den ganzen akademischen Kursus
nach Maßgabe des von der theologischen Fakultät zu Leipzig veröffentlichten „Studien=
planes“ vollendet hat.
Wer die Reifeprüfung im Hebräischen erst während seiner Universitätszeit nachgeholt
hat, kann nur dann zugelassen werden, wenn er noch volle fünf Semester seit jener Nach-
prüfung dem Studium der Theologie an der Universität sich gewidmet hat.
Unter den oben bezeichneten Voraussetzungen der Gymnasialreife und eines ordnungs-
mäßigen theologischen Studiums können auch nichtsächsische Staatsangehörige zur Prüfung
zugelassen werden, falls sie mehrere Semester in Leipzig Theologie studirt haben und
zur Zeit der Meldung dort immatrikulirt sind. Sie erlangen aber durch das Bestehen
der Prüfung keinen Anspruch auf Zulassung zu den bei dem Evangelisch -lutherischen
Landeskonsistorium stattfindenden Wahlfähigkeitsprüfungen (vergl. § 29).
87.
Aufschub der Prüfung.
Den in § 6 Absatz 1 bezeichneten Bewerbern wird es zwar zum Besten dienen, daß
sie sich vor dem Verlassen der Universität der Prüfung unterwerfen. Es bleibt aber der
Entschließung des Einzelnen überlassen, ob er erst nach seinem Abgange, doch spätestens
vor Ablauf des dritten Jahres nach der Exmatrikulation, um Zulassung zur Prüfung
nachsuchen will. 88
Prüfungstermine.
Die Prüfungen werden jährlich in zwei Terminen, nämlich im Winter= und Sommer-
semester, vor dem Eintritte der akademischen Ferienzeit gehalten.
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