Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

—  408  —

6.  Die  Verordnung  zur  Ausführung  des  Allgemeinen  Berggesetzes  vom  2.  Dezember
1868  (G.=  u.  V.-Bl.  II  S.  1294)  wird,  wie  folgt,  ergänzt  und  abgeändert:
a)  §  120  Absatz  1  erhält  den  Zusatz:

Die  dem  Antrage  beizusügenden  Unterlagen  müssen  den  Vorschriften  des
§  40  Absatz  1  Satz  1  und  Absatz  2  des  Enteignungsgesetzes  vom  24.  Juni  1902
entsprechen.  Vor  der  Einleitung  des  Verfahrens  nach  §  134  des  Allgemeinen
Berggesetzes  kann  die  Enteignungebehörde  die  Einreichung  etwa  weiter  erforderlicher
  Unterlagen  verlangen.

b)  In  §  120  wird  nach  Absatz  3  folgende  neue  Bestimmung  eingeschaltet:

Vor  der  Entscheidung  ist  die  dem  Unternehmer  nach  §  6  des  Enteignungsgesetzes
  aufzuerlegende  Sicherheiteleistung  zu  bestimmen  und  dafür  Sorge  zu  tragen,
daß  diese  in  der  vorgeschriebenen  Weise  bewurkt  wird.

c)  §  121  erhält  folgende  neue  Fassung:

Ist  die  Entscheidung  des  Bergamtes  nach  §  133  des  Gesetzes  unanfechtbar
und  vom  Unternehmer  die  verlangte  Sicherheit  bestellt  worden,  so  hat  das  Bergamt
  den  Antrag  nebst  den  Unterlagen  (§  120  Absatz  1)  und  der  getroffenen
Entscheidung  der  zuständigen  Amtshaupimannschaft  zu  übermitteln,  worauf  nach
§  134  flg.  des  Gesetzes  das  Weitere  vorzukehren  ist.

Können  sich  das  Bergamt  und  die  Amtshauptmannschaft  zu  einer  übereinstimmenden
  Entschließung  nicht  vereinigen,  so  haben  sie  ihre  abweichenden  Ansichten,
  wenn  die  Enteignung  für  ein  fiskalisches  Bergwerksunternehmen  stattfinden
soll,  dem  Ministerium  des  Innern,  in  allen  übrigen  Fällen  den  Ministerien  des
Innern  und  der  Finanzen  in  einem  gemeinschaftlichen  Berichte  vorzutragen.

Dresden,  den  24.  November  1902.

Die  Ministerien  des  Innern,  der  Finanzen  und  der  Justiz.

v.  Metzsch.  Dr.  Rüger.  Dr.  Otto.
Effler.

—à

Druck  und  Verlag  der  Königl.  Hofbuchdruckerei  von  C.  C.  Meinhold  &  Söhne  in  Dresden