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6. Die Verordnung zur Ausführung des Allgemeinen Berggesetzes vom 2. Dezember
1868 (G.= u. V.-Bl. II S. 1294) wird, wie folgt, ergänzt und abgeändert:
a) § 120 Absatz 1 erhält den Zusatz:
Die dem Antrage beizusügenden Unterlagen müssen den Vorschriften des
§ 40 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Enteignungsgesetzes vom 24. Juni 1902
entsprechen. Vor der Einleitung des Verfahrens nach § 134 des Allgemeinen
Berggesetzes kann die Enteignungebehörde die Einreichung etwa weiter erforderlicher
Unterlagen verlangen.
b) In § 120 wird nach Absatz 3 folgende neue Bestimmung eingeschaltet:
Vor der Entscheidung ist die dem Unternehmer nach § 6 des Enteignungsgesetzes
aufzuerlegende Sicherheiteleistung zu bestimmen und dafür Sorge zu tragen,
daß diese in der vorgeschriebenen Weise bewurkt wird.
c) § 121 erhält folgende neue Fassung:
Ist die Entscheidung des Bergamtes nach § 133 des Gesetzes unanfechtbar
und vom Unternehmer die verlangte Sicherheit bestellt worden, so hat das Bergamt
den Antrag nebst den Unterlagen (§ 120 Absatz 1) und der getroffenen
Entscheidung der zuständigen Amtshaupimannschaft zu übermitteln, worauf nach
§ 134 flg. des Gesetzes das Weitere vorzukehren ist.
Können sich das Bergamt und die Amtshauptmannschaft zu einer übereinstimmenden
Entschließung nicht vereinigen, so haben sie ihre abweichenden Ansichten,
wenn die Enteignung für ein fiskalisches Bergwerksunternehmen stattfinden
soll, dem Ministerium des Innern, in allen übrigen Fällen den Ministerien des
Innern und der Finanzen in einem gemeinschaftlichen Berichte vorzutragen.
Dresden, den 24. November 1902.
Die Ministerien des Innern, der Finanzen und der Justiz.
v. Metzsch. Dr. Rüger. Dr. Otto.
Effler.
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Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne in Dresden