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b) der — zur Zeit ebenfalls in Moritzburg befindlichen — Abtheilung
für ältere männliche Blinde, die das Alter der Volksschulpflicht
(abgesehen von der Fortbildungsschulpflicht) bereits hinter sich haben und
vorzugsweise eine gewerbliche Ausbildung erhalten sollen,
e) der — zur Zeit in Königswartha befindlichen — Abtheilung für
ältere weibliche Blinde, die das Alter der Volksschulpflicht (abgesehen
von der Fortbildungsschulpflicht) bereits hinter sich haben und vorzugs-
weise eine gewerbliche Ausbildung erhalten sollen,
d) der Abtheilung für schwachbeanlagte Kinder — zur Zeit in
Königswartha — mit der Bestimmung, schwachsinnige Blinde beiderlei
Geschlechts geistig und technisch so weit zu fördern, daß sie sich angemessen
beschäftigen und leichtere Arbeiten herstellen können.
Als blind werden nur diejenigen angesehen, welche bei ihrem Thun und Bewegen
wesentlich auf die Benutzung des Tastsinns angewiesen sind.
Die Blindenanstalt wird nach Vollendung der im Bau begriffenen Anstalt in
Chemnitz dorthin verlegt werden.
§. 2##/
Fortsetzung.
Personen der in § 1 erwähnten Art werden in der Regel nur dann aufgenommen:
a) wenn sie sächsische Staatsangehörige sind und wenn sie im Königreiche Sachsen
wohnen oder wenn ihr Vater seinen dienstlichen Wohnsitz außerhalb Sachsens
angewiesen erhalten hat,
b) oder wenn ein Armenverband des Königreichs Sachsen, der die erforderliche Pflege,
Beaussichtigung, Ausbildung oder Erziehung nicht in anderer Weise zu beschaffen
vermag, sie auf Grund seiner Fürsorgepflicht unterbringt.
Ausnahmsweise kann von diesen Erfordernissen abgesehen werden, dafern und so lange
der in § 23 Ziffer 3 unter b festgesetzte erhöhte Verpflegssatz gezahlt wird.
§3.
Ausschließungsgründe.
Ausgeschlossen von der Aufnahme sind folgende Personen:
1. solche, die mit Tuberkulose oder Syphilis oder mit einem schweren körperlichen
Gebrechen behaftet sind,
2. epileptische, dafern sie in einer Anstalt für Epileptische Aufnahme finden können,
3. geisteskranke,
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