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4. bildungsunfähige,
G. solche, bei denen auf Grund ihres Vorlebens anzunehmen ist, daß fie in der Anstalt
eine sittliche Gefahr für andere Blinde bedeuten würden.
(Wegen der ansteckenden Krankheiten vergl. 8 17.)
84.
Anstaltsleistungen.
Den Blinden wird gewährt: die nöthige Verpflegung, ferner Erziehung, der erforder—
liche Unterricht, Unterweisung und Uebung in nützlichen Arbeiten, sowie im Bedarfsfalle
die nöthige Krankenpflege, ärztliche Behandlung nebst den erforderlichen Heilmitteln.
Wegen der Pensionsabtheilung wird auf die §§ 3 2 flg. verwiesen.
85.
Tagesschüler. ·
Ausnahmsweise können Blinde mit Genehmigung des Ministeriums unter besonders
zu vereinbarenden Bedingungen als Tagesschüler an der Ausbildung in der Anstalt theil-
nehmen. Die Aufnahme ist bei der Anstaltsdirektion zu beantragen. (Zu vergl. § 9.)
Aufnahmeantrag.
86.
Behördliche Vermittelung.
Die Vermittelung der Aufnahme ist bei der Behörde (Stadtrath, Bürgermeister,
Gemeindevorstand, Gutsvorsteher) des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Aufzunehmenden
nachzusuchen. Bei Kindern, deren Vater seinen dienstlichen Wohnsitz außerhalb Sachsens
angewiesen erhalten hat (§ 2 Absatz 1 unter a), ist diese Vermittelung bei der Behörde
desjenigen Ortes nachzusuchen, wo der Vater zuletzt in Sachsen seinen gewöhnlichen
Aufenthalt gehabt hat.
Die Behörde hat unter Verwendung des vorgeschriebenen Formulars 0 den Aufnahme-
antrag an die Anstaltsdirektion zu richten.
Da die Aussichten auf ein befriedigendes Erziehungsergebniß um so günstiger sind,
je früher das Kind der auf seinen Zustand besonders eingerichteten Erziehung übergeben
wird, so empfiehlt es sich, möglichst bald für die Unterbringung in die Anstalt zu
sorgen.
1) Das Formular ist bis auf weiteres durch das Gendarmeriewirthschaftsdepot zu Dresden oder
durch die von diesem beauftragte Stelle zu beziehen.