Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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4. bildungsunfähige, 
G. solche, bei denen auf Grund ihres Vorlebens anzunehmen ist, daß fie in der Anstalt 
eine sittliche Gefahr für andere Blinde bedeuten würden. 
(Wegen der ansteckenden Krankheiten vergl. 8 17.) 
84. 
Anstaltsleistungen. 
Den Blinden wird gewährt: die nöthige Verpflegung, ferner Erziehung, der erforder— 
liche Unterricht, Unterweisung und Uebung in nützlichen Arbeiten, sowie im Bedarfsfalle 
die nöthige Krankenpflege, ärztliche Behandlung nebst den erforderlichen Heilmitteln. 
Wegen der Pensionsabtheilung wird auf die §§ 3 2 flg. verwiesen. 
85. 
Tagesschüler. · 
Ausnahmsweise können Blinde mit Genehmigung des Ministeriums unter besonders 
zu vereinbarenden Bedingungen als Tagesschüler an der Ausbildung in der Anstalt theil- 
nehmen. Die Aufnahme ist bei der Anstaltsdirektion zu beantragen. (Zu vergl. § 9.) 
Aufnahmeantrag. 
86. 
Behördliche Vermittelung. 
Die Vermittelung der Aufnahme ist bei der Behörde (Stadtrath, Bürgermeister, 
Gemeindevorstand, Gutsvorsteher) des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Aufzunehmenden 
nachzusuchen. Bei Kindern, deren Vater seinen dienstlichen Wohnsitz außerhalb Sachsens 
angewiesen erhalten hat (§ 2 Absatz 1 unter a), ist diese Vermittelung bei der Behörde 
desjenigen Ortes nachzusuchen, wo der Vater zuletzt in Sachsen seinen gewöhnlichen 
Aufenthalt gehabt hat. 
Die Behörde hat unter Verwendung des vorgeschriebenen Formulars 0 den Aufnahme- 
antrag an die Anstaltsdirektion zu richten. 
Da die Aussichten auf ein befriedigendes Erziehungsergebniß um so günstiger sind, 
je früher das Kind der auf seinen Zustand besonders eingerichteten Erziehung übergeben 
wird, so empfiehlt es sich, möglichst bald für die Unterbringung in die Anstalt zu 
sorgen. 
  
1) Das Formular ist bis auf weiteres durch das Gendarmeriewirthschaftsdepot zu Dresden oder 
durch die von diesem beauftragte Stelle zu beziehen.
	        
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