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Demgemäß ist es auch den Behörden und Beamten, die zur dienstlichen Mitwirkung
bei der Unterbringung berufen find, zur Pflicht gemacht, diese thunlichst zu fördern.
87.
Unterlagen.
Dem Antrage sind die Akten der Behörde beizufügen; gleichzeitig sind folgende zu
den Anstaltsakten zu nehmende Unterlagen beizubringen:
1. Aerztliches Gutachten.
Dieses muß in allen Fällen auf persönlicher Untersuchung des Aufzunehmenden
beruhen und von einem in Deutschland approbirten Arzte unter Verwendung des vor-
geschriebenen Formulars 2 ausgestellt sein.
Die auf die Blinden bezüglichen, zur Aufnahme in das ärztliche Gutachten nicht ge-
eigneten Thatsachen sind nicht ins Formular aufzunehmen, sondern der Anstaltsdirektion
besonders mitzutheilen. Diese Mittheilungen sind gesondert in den Akten aufzu-
bewahren.
2. Zustimmung des Blinden oder des gesetzlichen Vertreters (Er-
ziehungsberechtigten).
Volljährige Blinde, die geschäftsfähig sind, dürfen nur mit ihrer Zustimmung auf-
genommen werden.
Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des Erziehungsberechtigten (Vater, Mutter,
Vormund, Pfleger oder Vormundschaftsgericht — §§ 1626, 1627, 1631, 1684, 1707,
1773, 1793, 1838 Satz 1, 1909 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches —), bei
Volljährigen, die nicht geschäftsfähig sind, die Zustimmung des Vormundes oder Pflegers
(§§ 2, 3, 6 Absatz 1 Ziffer 1, 1910, 1915 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches)
nachzuweisen 3.
2) Wegen des Bezuges gilt das in der Anm. 1 Bemerkte.
3) Die §8 2, 3, 6 Absatz 1 Ziffer 1, 1626, 1627, 1631, 1684, 1707, 1773, 1793, 1838, 1909
Satz 1, 1910, 1915 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (R.-G.-Bl. vom Jahre 1896 S. 195) lauten:
8 2. Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres ein.
§3. Ein Minderjähriger, der das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann durch Beschluß des Vor-
mundschaftsgerichts für volljährig erklärt werden.
Durch die Volljährigkeitserklärung erlangt der Minderjährige die rechtliche Stellung eines Volljährigen.
8 6 Absatz 1 Ziffer 1. Entmündigt kann werden:
1. wer infolge von Geisteskrankheit oder von Geistesschwäche seine Angelegenheiten nicht zu be-
sorgen vermag.
§ 1626. Das Kind steht, so lange es minderjährig ist, unter elterlicher Gewalt.
§ 1627. Der Vater hat kraft der elterlichen Gewalt das Recht und die Pflicht, für die Person und das
Vermögen des Kindes zu sorgen.
§ 1631. Die Sorge für die Person des Kindes umfaßt das Recht und die Pflicht, das Kind zu erziehen,
zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.