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Dieser Zustimmung bedarf es nicht:
a) wenn der Blinde der Zwangserziehung in einer Anstalt unterliegt, oder
b) wenn ein fürsorgepflichtiger Armenverband seine Aufnahme beantragt hat.
3. Verbindlichkeitserklärung wegen der Kosten.
Aus ihr muß hervorgehen, daß die Zahlung des Verpflegsgeldes, und zwar nach dem
jeweilig festgestellten Satze, sowie der sonstigen Kosten, dafern sie nicht aus den eigenen
Mitteln des Blinden mit genügender Sicherheit erfolgen kann, entweder von einer Person,
die im Königreiche Sachsen wohnt oder ihren Sitz hat, und deren Zahlungsfähigkeit be-
kannt oder behördlich bescheinigt sein muß, oder von einem Armenverbande des Königreichs
Sachsen übernommen wird. (Vergl. auch § 21.)
Im Mangel eines anderen zahlungsfähigen Verpflichteten muß diese Verbindlichkeits-
erklärung von demjenigen Ortsarmenverbande ausgestellt sein, aus welchem die Aufnahme
erfolgen soll.
Der Vater kann kraft des Erziehungsrechts angemessene Zuchtmittel gegen das Kind anwenden. Auf
seinen Antrag hat das Vormundschaftsgericht ihn durch Anwendung geeigneter Zuchtmittel zu unterstützen.
§ 1684. Der Mutter steht die elterliche Gewalt zu:
1. wenn der Vater gestorben oder für todt erklärt ist; *
2. wenn der Vater die elterliche Gewalt verwirkt hat und die Ehe aufgelöst ist.
Im Falle der Todeserklärung beginnt die elterliche Gewalt der Mutter mit dem Zeitpunkte, der als
Zeitpunkt des Todes des Vaters gilt.
§ 1707. Der Mutter steht nicht die elterliche Gewalt über das uneheliche Kind zu. Sie hat das Recht
und die Pflicht, für die Person des Kindes zu sorgen; zur Vertretung des Kindes ist sie nicht berechtigt. Der
Vormund des Kindes hat, soweit der Mutter die Sorge zusteht, die rechtliche Stellung eines Beistandes.
§ 1773. Ein Minderjähriger erhält einen Vormund, wenn er nicht unter elterlicher Gewalt steht oder
wenn die Eltern weder in den die Person noch in den das Vermögen betreffenden Angelegenheiten zur Ver-
tretung des Minderjzährigen berechtigt sind.
Ein Minderjähriger erhält einen Vormund auch dann, wenn sein Familienstand nicht zu ermitteln ist.
§ 1793. Der Vormund hat das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Mündels
zu sorgen, insbesondere den Mündel zu vertreten.
§ 1838. Das Vormundschaftsgericht kann anordnen, daß der Mündel zum Zwecke der Erziehung in
einer geeigneten Familie oder in einer Erziehungsanstalt oder einer Besserungsanstalt untergebracht wird.
Steht dem Vater oder der Mutter die Sorge für die Person des Mündels zu, so ist eine solche Anordnung
nur unter den Voraussetzungen des § 1666 zulässig.
§ 1909 Satz 1. Wer unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft steht, erhält für Angelegen-
heiten, an deren Besorgung der Gewalthaber oder der Vormund verhindert ist, einen Pfleger.
§ 1910. Ein Volljähriger, der nicht unter Vormundschaft steht, kaun einen Pfleger für seine Person
und sein Vermögen erhalten, wenn er infolge körperlicher Gebrechen, insbesondere weil er taub, blind oder
stumm ist, seine Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag.
Vermag ein Volljähriger, der nicht unter Vormundschaft steht, infolge geistiger oder körperlicher Ge-
brechen einzelne seiner Angelegenheiten oder einen bestimmten Kreis seiner Angelegenheiten, insbesondere seine
Vermögensangelegenheiten nicht zu besorgen, so kann er für diese Angelegenheiten einen Pfleger erhalten.
Die Pflegschaft darf nur mit Einwilligung des Gebrechlichen angeordnet werden, es sei denn, daß eine
Verständigung mit ihm nicht möglich ist.
§ 1915 Absatz 1. Auf die Pfflegschaft finden die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften ent-
sprechende Anwendung, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein Anderes ergiebt.