Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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8 10. 
Genehmigung. 
Für die Genehmigung der Aufnahme wird vorausgesetzt, 
1. daß die erforderlichen Unterlagen (8§ 7) beigebracht sind, 
2. daß der Unterzubringende sich zur Aufnahme eignet (88 1 bis 3), und 
3. daß in der Anstalt hinreichender Raum in der für ihn geeigneten Abtheilung vor- 
handen ist. 
Zur Genehmigung ist das vorgeschriebene Formular zu verwenden; ihr wird ein 
Abdruck oder ein Auszug des Regulativs zur Aushändigung an den gesetzlichen Vertreter 
des Aufzunehmenden beigefügt. 
Bei der Aufnahmegenehmigung wird ausdrücklich ausgesprochen, von wem und in 
welcher Höhe das Verpflegsgeld zu zahlen ist. 
§ 11. 
Vervollständigung des Antrages. 
Sind die Angaben im Antrage oder die Unterlagen in wesentlicher Beziehung un- 
vollständig, so ist die Aufnahme bis zu deren Vervollständigung unter gleichzeitigem Hin- 
weis auf den Mangel zu beanstanden. 
*12. 
Verfahren in zweifelhaften Fällen. 
Ist es zweifelhaft, ob der Unterzubringende sich zur Aufnahme eignet, so kann ver- 
langt werden, daß er sich persönlich vorstelle oder sich an seinem Aufenthaltsorte einer 
Untersuchung und Prüfung durch einen Beauftragten der Anstaltsdirektion unterziehe. 
Die dadurch entstehenden Kosten hat der zur Zahlung des Verpflegsgeldes Verpflichtete 
zu tragen. 
813. 
Ablehnung der Aufnahme. 
Eignet sich der Unterzubringende nicht für die Anstalt, oder bestehen sonst Bedenken 
gegen die Aufnahme, insbesondere wegen Mangels an Platz in der Anstalt, so ist der 
Antrag unter Angabe der Gründe abzulehnen. 
§ 14. 
Allgemeine Bedingung der Aufnahme. 
Jede Aufnahme gilt, auch ohne ausdrücklichen Hinweis darauf, nur unter der Be- 
dingung als genehmigt, daß die Betheiligten allen Bestimmungen des gegenwärtigen 
Regulativs unterworfen sind.
	        
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