Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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Dieser hat auch den sonstigen Aufwand zu tragen, der für den Blinden zu bestreiten 
ist, insbesondere auch die Kosten der Zuführung, der Zurückführung, der Ausstattung, der 
Entweichung, des Begräbnisses. Vergl. auch §§ 12, 15, 19, 20, 27, 29, 35, 43, 
45, 49 sowie 8 7 Ziffer 3. 
§22. 
Beitragspflicht der Ortsarmenverbände. 
Den Ortsarmenverbänden des Königreichs Sachsen ist in den Fällen des § 23 Ziffer 2 
der Verpflegsbeitrag nur nach der Hälfte des wirklichen Aufwandes, der mit Ausschluß 
der allgemeinen Verwaltungskosten für einen Blinden erwächst, zu berechnen (Gesetz 
vom 26. Mai 1834, Punkt 1 und 4, G.= u. V.-Bl. S. 125)5). Dagegen haben sie 
den in § 21 Absatz 2 bezeichneten besonderen Aufwand voll zu tragen. 
Diese Verpflichtung der Ortsarmenverbände tritt erst ein, wenn der Betrag, der 
hiernach auf sie entfallen würde, nicht aus den Mitteln des zu Verpflegenden oder der 
zum Unterhalte verpflichteten Dritten aufgebracht werden kann. 
8 23. 
Verpflegssätze. 
1. Der gewöhnliche Verpflegssatz beträgt bis auf weiteres 
täglich 14 254. 
Er wird in den Fällen des § 2 Absatz 1 unter a erhoben, sowie in den Fällen des 
§ 2 Absatz 1 unter b dann, wenn der Landarmenverband des Königreichs Sachsen oder 
der sächsische Staat unterstützungs= oder erstattungspflichtig ist (Reichsgesetz über den Unter- 
stützungswohnsitz vom 6. Juni 1870 und Abänderungsgesetz vom 12. März 1894 
§ 28 verbunden mit § 30 unter b, §§ 33 und 60) 5). 
  
5) Diese lauten: 
1. Die Gemeinden sind verbunden, Beiträge zur Unterbringung und Verpflegung der in die Landes- 
Heil= und Versorg-Anstalten, mit Einschluß der Blindenanstalt zu Dresden, ausgenommenen Personen zu 
entrichten, dafern der dadurch erwachsende Aufwand aus dem Vermögen der aufgenommenen Personen selbst, 
oder von denen, die dazu privatrechtlich verbunden sind, nicht bestritten werden kann. 
4. Die Kommission für die allgemeinen Straf= und Versorg-Anstalten wird den Betrag der den Ge- 
meinden anzusinnenden Leistungen von Zeit zu Zeit öffentlich bekannt machen; hierbei aber den jährlichen 
Verpflegungsbeitrag nach der Hälfte des stattfindenden Spezialverpflegungsaufwandes bemessen, den Bedarf 
an Wäsche, Kleidern und Betten, oder, dafern der Kranke damit nicht vollständig versehen wird, das Aequi- 
valent für den Gebrauch derselben, aber nach dem geringsten der im allgemeinen von ihr angenommenen Sätze. 
6) Die 88 28, 30, 33 und 60 des Unterstützungswohnsitzgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 
12. März 1894 (R.= G. Bl. S. 259 flg.) lauten: 
§ 28. Jeder hülfsbedürftige Norddeutsche muß vorläufig von demjenigen Ortsarmenverbande unter- 
stützt werden, in dessen Bezirk er sich bei dem Eintritt der Hülfsbedürftigkeit befindet. Die vorläufige Unter- 
stützung erfolgt vorbehaltlich des Anspruchs auf Erstattung der Kosten beziehentlich auf Uebernahme des 
Hülfsbedürftigen gegen den hierzu verpflichteten Armenverband. 
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