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Die hier angedrohten Folgen der Säumigkeit haben bei Ablauf der gesiellten Fristen
ohne Verzug einzutreten.
Sofort bei der Aufnahme ist das Verpflegsgeld vom Aufnahmetage bis zum
nächsten der vorerwähnten Zahlungstermine zu entrichten.
Der Tag der Aufnahme ist ebenso wie der Tag des Abganges in allen Fällen voll
zu rechnen.
2. Verpflegsgeld, das von Ortsarmenverbänden oder sonst aus öffentlichen Kassen
abzuentrichten ist, muß
auf die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni in der zweiten Hälfte des Aprils,
auf die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember in der zweiten Hälfte des Oktobers
jedes Jahres eingehen. Fällt die Zuführung zwischen diese beiden Zahlungstermine, so
ist das Verpflegsgeld bis zum 30. Juni oder 31. Dezember binnen 2 Wochen vom
Aufnahmetage an gerechnet zu bezahlen.
Gegen öffentliche Kassen, die Verpflegsgeld über 14 Tage in Rückstand lassen, ist
unverzüglich mit Mahnung vorzugehen.
3. Das von Kreishauptmannschaften für Landarme 2c. zu bezahlende Verpflegs-
geld wird jedesmal erst am Jahresschlusse und nicht vor Mitte Dezember eingezahlt.
4. Quittungen sind nur auf ausdrückliches Verlangen, welches jedoch ein für
alle Mal erklärt werden kann, zu ertheilen, und auch dann, sofern nicht jedesmalige
Quittung verlangt wird, nur jährlich.
5. Bei solchen Zahlungen von Staatsbehörden und Staatsverwaltungen, bei
welchen diese verpflichtet sind, die Postscheine als gültige Rechnungsbelege anzusehen, ist
keine Quittung zu ertheilen.
§ 28.
Abrechnung über das Verpflegsgeld.
Beim Abgange eines Blinden aus der Anstalt wird über das Verpflegsgeld bis mit
dem Tage des Abganges abgerechnet, etwa verbleibender Bestand, soweit nicht der Anstalt
gegen die an sich Rückempfangsberechtigten Nachforderungen zustehen, herausgezahlt,
Mehraufwand dagegen eingezogen. (Zu vergl. auch § 44 und § 52.)
Ueberschießende Bestände bis zum Betrage von 1.4 werden, wenn die Uebersendung
nicht ohne Kostenaufwand geschehen kann, der allgemeinen Zöglingskasse der Anstalt über-
wiesen.
829.
Berechnungsgeld.
Zur Bestreitung von Nebenbedürfnissen und Annehmlichkeiten kann außer dem Ver-
pflegsgelde ein Berechnungsgeld eingezahlt werden.