Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

— 423 — 
Die hier angedrohten Folgen der Säumigkeit haben bei Ablauf der gesiellten Fristen 
ohne Verzug einzutreten. 
Sofort bei der Aufnahme ist das Verpflegsgeld vom Aufnahmetage bis zum 
nächsten der vorerwähnten Zahlungstermine zu entrichten. 
Der Tag der Aufnahme ist ebenso wie der Tag des Abganges in allen Fällen voll 
zu rechnen. 
2. Verpflegsgeld, das von Ortsarmenverbänden oder sonst aus öffentlichen Kassen 
abzuentrichten ist, muß 
auf die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni in der zweiten Hälfte des Aprils, 
auf die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember in der zweiten Hälfte des Oktobers 
jedes Jahres eingehen. Fällt die Zuführung zwischen diese beiden Zahlungstermine, so 
ist das Verpflegsgeld bis zum 30. Juni oder 31. Dezember binnen 2 Wochen vom 
Aufnahmetage an gerechnet zu bezahlen. 
Gegen öffentliche Kassen, die Verpflegsgeld über 14 Tage in Rückstand lassen, ist 
unverzüglich mit Mahnung vorzugehen. 
3. Das von Kreishauptmannschaften für Landarme 2c. zu bezahlende Verpflegs- 
geld wird jedesmal erst am Jahresschlusse und nicht vor Mitte Dezember eingezahlt. 
4. Quittungen sind nur auf ausdrückliches Verlangen, welches jedoch ein für 
alle Mal erklärt werden kann, zu ertheilen, und auch dann, sofern nicht jedesmalige 
Quittung verlangt wird, nur jährlich. 
5. Bei solchen Zahlungen von Staatsbehörden und Staatsverwaltungen, bei 
welchen diese verpflichtet sind, die Postscheine als gültige Rechnungsbelege anzusehen, ist 
keine Quittung zu ertheilen. 
§ 28. 
Abrechnung über das Verpflegsgeld. 
Beim Abgange eines Blinden aus der Anstalt wird über das Verpflegsgeld bis mit 
dem Tage des Abganges abgerechnet, etwa verbleibender Bestand, soweit nicht der Anstalt 
gegen die an sich Rückempfangsberechtigten Nachforderungen zustehen, herausgezahlt, 
Mehraufwand dagegen eingezogen. (Zu vergl. auch § 44 und § 52.) 
Ueberschießende Bestände bis zum Betrage von 1.4 werden, wenn die Uebersendung 
nicht ohne Kostenaufwand geschehen kann, der allgemeinen Zöglingskasse der Anstalt über- 
wiesen. 
829. 
Berechnungsgeld. 
Zur Bestreitung von Nebenbedürfnissen und Annehmlichkeiten kann außer dem Ver- 
pflegsgelde ein Berechnungsgeld eingezahlt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.