Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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Verkehr mit den Angehörigen. 
836. 
Auskunftsertheilung über Blinde. 
Auskunft über das Befinden der Blinden wird im allgemeinen nur auf Anfrage von 
berechtigter Seite ertheilt. Wenn jedoch ein Blinder erkrankt und in seinem Zustande 
eine auffällige Verschlimmerung eintritt oder sonst ein besonderer Anlaß vorliegt, werden 
die Angehörigen auch ohne Anfrage benachrichtigt. 
Die eingehenden schriftlichen Anfragen sind, von solchen vertraulichen Inhaltes ab- 
gesehen, den Personalakten einzuverleiben. Zu diesen ist auch jedesmal Nachweis über 
Zeit und Inhalt einer ertheilten Nachricht oder Antwort zu bringen oder der Grund für 
die Unterlassung einer Antwort zu verlautbaren. 
Ueber bloße Bemerkungen zu den eigenen Briefen der Blinden bedarf es keines 
Nachweises zu den Personalakten, wenn die Bemerkung nicht Antwort auf eine Anfrage 
von außen enthält, sondern nur zur Erläuterung oder Berichtigung des vom Blinden 
Geschriebenen dienen soll. 
Eintrag der vorerwähnten Schriftstücke und Nachweise in die Anstaltsregistrande ist 
nur erforderlich, wenn es sich um einen wichtigeren Vorgang handelt. 
Regelmäßig giebt die Anstalt bei der vierteljährlichen portofrei erfolgenden Zusendung 
der Zensuren zugleich kurze Nachricht über das Befinden des Blinden. Die Empfänger 
senden die Zensuren spätestens nach 6 Wochen frankirt an die Anstalt zurück und legen 
einen Brief an den Blinden bei, geben dabei auch jedesmal genau die Adresse an, unter 
der die Nachricht das nächste Mal von der Anstalt abgesendet werden soll. Unterlassung 
der Zensurenrücksendung oder der Adressenangabe gilt als Verzicht auf fernere Nachricht. 
§ 37. 
Brieflicher Verkehr der Blinden. 
Den Blinden ist es gestattet, bei der Versendung der Zensuren und außerdem bei 
besonderen Anlässen zu schreiben. Im letzteren Falle ist das Porto, wenn der Blinde 
eigenes Geld besitzt, aus diesem zu bezahlen. 
Der briefliche Verkehr der Blinden untersteht der Aufsicht der Anstaltsdirektion. 
838. 
Besuche. 
Die Blinden können nach vorher eingeholter Genehmigung der Anstaltsdirektion 
besucht werden. Diese wird ertheilt, wenn der Besuch ohne Störung für den Anstalts-
	        
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