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b) wenn einer der in § 3 genannten Ausschließungsgründe hervortritt;
c) wenn der Blinde diejenige Ausbildung erlangt hat, zu der er vermöge seiner Be-
anlagung fähig ist;
d) wenn es sich zeigt, daß der Zweck der Aufnahme an dem Blinden nicht erreicht
werden kann;
e) wenn die für den Blinden angeordnete Zwangserziehung wieder aufgehoben wird;
will die Anstaltsdirektion einen solchen Zögling ohne vorherige Aufhebung
der Zwangserziehung entlassen, so ist zuvor das Vormundschaftsgericht zu hören;
f) wenn die Entlassung von dem Erziehungsberechtigten beantragt und von der Anstalts-
direktion für unbedenklich gehalten wird.
2. Die Entschließung des Ministeriums des Innerrn ist mittels gutachtlichen
Berichts einzuholen:
a) wenn die Entlassung aus einem anderen Grunde als aus den in Ziffer 1 aufge-
führten erfolgen soll,
b) wenn einer von der Anstaltsdirektion für angängig erachteten Entlassung das Vor-
mundschaftsgericht widersprochen hat (zu vergl. Ziffer 1 unter e Absatz 2).
Vom Ministerium des Innern kann Entlassung jedes Blinden aus allgemeinen Ver-
waltungsrücksichten jederzeit verfügt werden.
3. Der Entlassene wird vom Personalbestande der Anstalt abgeschrieben.
8 42.
Benachrichtigung.
Ist die Entlassung endgültig beschlossen, so sind davon
1. diejenigen, auf deren Antrag die Aufnahme erfolgt war,
2. diejenigen, welche zuletzt und bis zur Entlassung das Verpflegsgeld zu zahlen
hatten,
3. der gesetzliche Vertreter des Blinden,
4. das Vormundschaftsgericht, wenn der Blinde der Zwangserziehung unterliegt,
schleunigst zu benachrichtigen.
8 43.
Abholung. ·
Muß der Blinde abgeholt werden, so haben auf entsprechende Aufforderung inner-
halb der hierbei bestimmten Frist die hierzu Verpflichteten für die Abholung zu sorgen,
andernfalls aber zu erwarten, daß er ihnen auf ihre Kosten zugeführt werde.
Bei der Abholung ist den etwa ertheilten besonderen Anweisungen der Anstalts-
direktion nachzugehen.