Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

– 4429 — 
8 44. 
Verfahren mit den Sachen. 
Die der Anstalt gehörigen, in des zu Entlassenden Gebrauch gewesenen Sachen 
werden zurückbehalten, soweit er nicht damit nach 8 45 ausgestattet wird. 
Dasjenige, was etwa für ihn der Anstalt übergeben wurde, wird, soweit noch vor— 
handen und brauchbar, zurückgegeben. 
Vorhandenes Geld des zu Entlassenden wird ihm selbst oder seinem gesetzlichen Ver— 
treter verabfolgt, insoweit es nicht bei der Abrechnung (8 28 und 8 29) auf rückständigen 
Verpflegsaufwand in Anspruch zu nehmen ist. 
8 45. 
Ausstattung. 
Soweit nöthig, wird der zu Entlassende mit Kleidungsstücken, Handwerkszeug und 
dergleichen ausgestattet. Die hierdurch erwachsenden Kosten sind von dem zur Zahlung 
des Verpflegsgeldes Verpflichteten zu tragen. 
Nach Ermessen der Anstaltsdirektion können die Kosten der Ausstattung ganz oder 
theilweise aus dem Unterstützungsfonds für Entlassene bestritten werden. 
Fürsorge für Entlassene. 
§ 46. 
Für entlassene Blinde, die fortdauernder Fürsorge würdig und bedürftig sind, wird 
von der Anstalt auf Kosten des bestehenden Unterstützungsfonds in angemessener 
Weise Fürsorge getragen, sie in ihrer Thätigkeit und ihrem Erwerbe zu erhalten und zu 
unterstützen und, soweit möglich, der ferneren Unterstützung ihrer Armenverbände zu ent- 
heben oder doch den letzteren diese Sorge wesentlich zu erleichtern. 
Für erwerbsunfähige oder nur beschränkt arbeitsfähige Blinde wird von der Ver- 
waltung des Unterstützungsfonds ein Asfyl in Königswartha unterhalten. 
Weder den Blinden noch den Armenverbänden steht ein Anspruch auf eine Unter- 
stützung der vorbezeichneten Art zu. 
Todesfall. 
§ 47. 
Benachrichtigung. 
Vom Tode eines Blinden werden die Betheiligten, da nöthig, durch Vermittelung 
der Gemeindebehörde, zugleich mit der Mittheilung über die Zeit der Beerdigung be- 
nachrichtigt.
	        
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