Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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Dieser Zustimmung bedarf es nicht: 
a) wenn der Zögling der Zwangserziehung in einer Anstalt unterliegt, oder 
b) wenn ein fürsorgepflichtiger Armenverband seine Aufnahme beantragt hat. 
3. Verbindlichkeitserklärung wegen der Kosten. 
Aus ihr muß hervorgehen, daß die Zahlung des Verpflegsgeldes, und zwar nach 
dem jeweilig festgestellten Satze, sowie der sonstigen Kosten, dafern sie nicht aus den 
eigenen Mitteln des Zöglings mit genügender Sicherheit erfolgen kann, entweder von 
einer Person, die im Königreiche Sachsen wohnt oder ihren Sitz hat, und deren Zahlungs- 
fähigkeit bekannt oder behördlich bescheinigt sein muß, oder von einem Armenverbande 
des Königreichs Sachsen übernommen wird. (Vergl. auch § 20.) 
Im Mangel eines anderen zahlungsfähigen Verpflichteten muß diese Verbindlichkeits- 
erklärung von demjenigen Ortsarmenverbande ausgestellt sein, aus welchem die Aufnahme 
erfolgen soll. 
Die Verbindlichkeitserklärung ist durch Ausfüllung und unterschriftliche Vollziehung 
des dazu vorgeschriebenen Formulars ) abzugeben. 
Der Unterschrift öffentlicher Beamter ist das Dienstsiegel oder der Dienststempel bei- 
zudrücken. 
  
Der Vater kann kraft des Erziehungsrechts angemessene Zuchtmittel gegen das Kind anwenden. Auf 
seinen Antrag hat das Vormundschaftsgericht ihn durch Anwendung geeigneter Zuchtmittel zu unterstützen. 
§ 1684. Der Mutter steht die elterliche Gewalt zu: 
1. wenn der Vater gestorben oder für todt erklärt ist; 
2. wenn der Vater die elterliche Gewalt verwirkt hat und die Ehe ausgelöst ist. 
Im Falle der Todeserklärung beginnt die elterliche Gewalt der Mutter mit dem Zeitpunkte, der als 
Zeitpunkt des Todes des Vaters gilt. 
§ 1707. Der Mutter steht nicht die elterliche Gewalt über das uneheliche Kind zu. Sie hat das Recht 
und die Pflicht, für die Person des Kindes zu sorgen; zur Vertretung des Kindes ist sie nicht berechtigt. Der 
Vormund des Kindes hat, soweit der Mutter die Sorge zusteht, die rechtliche Stellung eines Beistandes. 
§ 1773. Ein Minderjähriger erhält einen Vormund, wenn er nicht unter elterlicher Gewalt steht oder 
wenn die Eltern weder in den die Person noch in den das Vermögen betreffenden Angelegenheiten zur Ver- 
tretung des Minderjährigen berechtigt sind. 
Ein Minderjähriger erhält einen Vormund auch dann, wenn sein Familienstand nicht zu ermitteln ist. 
§ 1793. Der Vormund hat das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Mündels 
zu sorgen, insbesondere den Mündel zu vertreten. 
§ 1838. Das Vormundschaftsgericht kann anordnen, daß der Mündel zum Zwecke der Erziehung in 
einer geeigneten Familie oder in einer Erziehungsanstalt oder einer Besserungsanstalt untergebracht wird. 
Steht dem Vater oder der Mutter die Sorge für die Person des Mündels zu, so ist eine solche Anordnung 
nur unter den Voraussetzungen des § 1666 zulässig. 
§ 1909 Satz 1. Wer unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft steht, erhält für Angelegen- 
heiten, an deren Besorgung der Gewalthaber oder der Vormund verhindert ist, einen Pfleger. 
4) Wegen des Bezuges gilt das in der Anm. 1 Bemerkte. 
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