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Für die wissenschaftliche Arbeit wird ein Zeitraum von sechs Wochen vom Tage der
Zustellung der Aufgabe ab (8 10) gewährt. An dem für Ablieferung dieser Arbeiten
festgesetzten Termine erhalten die Bewerber gleichzeitig durch die Kanzlei der Prüfungs-
kommission die Texte für Predigt und Katechese. Die praktischen Arbeiten sind nach einer
Gesammtfrist von vierzehn Tagen in leserlicher Reinschrift abzuliefern.
8 14.
Hülfsmittel bei den häuslichen Arbeiten.
Jeder Arbeit ist neben einem vollständigen Verzeichniß der benutzten Literatur die
schriftliche Versicherung beizufügen, daß sie vom Examinanden ohne fremde Hülfe ab—
gefaßt worden ist.
Läßt sich aus sicheren Anzeichen erkennen, daß der Examinand sich gleichwohl in
einer für den Ausfall seiner Arbeiten erheblichen Weise fremder Unterstützung bedient
oder gedruckte Hülfsmittel in einer Weise benutzt hat, welche der Arbeit den Charakter
eines selbständigen Erzeugnisses nimmt, so ist er von der Fortsetzung der Prüfung aus-
zuschließen.
§ 15.
Weiterer Prüfungsverlauf.
Zu den Klausurarbeiten und zu der mündlichen Prüfung werden die Bewerber
schriftlich vorgeladen.
Wenn ein Bewerber dieser Vorladung nicht Folge leistet, ohne sein Ausbleiben in
einer von der Kommission als begründet anerkannten Weise gerechtfertigt zu haben, so
ist die Kommission berechtigt, den bisherigen Prüfungsverlauf für ungültig zu erklären
und für ein erneutes Zulassungsgesuch eine Frist bis zum nächstfolgenden Prüfungs-
termine zu stellen.
Bei den Klausurarbeiten und bei der mündlichen Prüfung darf sich die Anzahl der
auf einmal zu Prüfenden nicht über sechs belaufen; wohl aber kann sie, wenn sich die
Gesammtzahl der vorhandenen Examinanden nicht durch sechs ohne Rest theilen läßt, ge-
ringer sein.
§ 16.
Klausurarbeiten.
Es ist in je zwei Stunden eine Arbeit
1. aus dem Bereiche der neutestamentlichen Exegese,
2. aus dem Bereiche der alttestamentlichen Exegese,
3. aus der historischen Theologie,
4. aus der systematischen Theologie
in deutscher Sprache abzufassen.