Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

— 437 — 
3. daß in der Anstalt hinreichender Raum in der für ihn geeigneten Abtheilung vor- 
handen ist. 
Zur Genehmigung ist das vorgeschriebene Formular zu verwenden; ihr wird ein 
Abdruck oder ein Auszug des Regulativs zur Aushändigung an den gesetzlichen Vertreter 
des Aufzunehmenden beigefügt. · 
Bei der Aufnahmegenehmigung wird ausdrücklich ausgesprochen, von wem und in 
welcher Höhe das Verpflegsgeld zu zahlen ist. 
8 10. 
Vervollständigung des Antrages. 
Sind die Angaben im Antrage oder die Unterlagen in wesentlicher Beziehung un— 
vollständig, so ist die Aufnahme bis zu deren Vervollständigung unter gleichzeitigem 
Hinweis auf den Mangel zu beanstanden. 
8 11. 
Verfahren in zweifelhaften Fällen. 
Ist es zweifelhaft, ob der Unterzubringende sich zur Aufnahme eignet, so kann ver- 
langt werden, daß er sich persönlich vorstelle oder sich an seinem Aufenthaltsorte einer 
Untersuchung und Prüfung durch einen Beauftragten der Anstaltsdirektion unterziehe. 
Die dadurch entstehenden Kosten hat der zur Zahlung des Verpflegsgeldes Ver- 
pflichtete zu tragen. 
12. 
Ablehnung der Aufnahme. 
Eignet sich der Unterzubringende nicht für die Anstalt, oder bestehen sonst Bedenken 
gegen die Aufnahme, insbesondere wegen Mangels an Platz in der Anstalt, so ist der 
Antrag unter Angabe der Gründe abzulehnen. 
13. 
Allgemeine Bedingung der Aufnahme. 
Jede Aufnahme gilt, auch ohne ausdrücklichen Hinweis darauf, nur unter der Be- 
dingung als genehmigt, daß die Betheiligten allen Bestimmungen des gegenwärtigen 
Regulativs unterworfen sind. 
Jede im Gesetz= und Verordnungsblatte veröffentlichte Aenderung der Aufnahme- 
und Verpflegsbedingungen gilt von ihrer Einführung an ohne weiteres auch für jeden 
vorhandenen Verpflegsfall, ohne daß es einer besonderen Eröffnung an die Betheiligten 
oder einer besonderen Vereinbarung bedarf. Dies gilt insbesondere auch von Aender- 
ungen der Verpflegssätze.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.