Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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814. 
Gültigkeitsdauer der Aufnahmegenehmigung. 
1. Jede Aufnahmegenehmigung gilt 4 Wochen vom Tage ihrer Ausstellung an. 
Die spätere Zuführung setzt eine neue Aufnahmegenehmigung voraus, für die von 
der Anstalt eine Gebühr von 5.4 berechnet wird. 
2. Die Anstalt ist ermächtigt, auf Antrag die Gültigkeit der Aufnahmegenehmigung 
über 4 Wochen angemessen zu verlängern, wenn es aus besonderen Gründen billig 
erscheint. In diesem Falle ist die Gebühr nur dann einzufordern, wenn auch die ver- 
längerte Gültigkeitsfrist abläuft und alsdann die Aufnahmegenehmigung nochmals 
erneuert wird. 
Annahme. 
8 15. 
Zeit der Annahme. Personenausweis. 
Während des Ferienmonates haben Zuführungen zu unterbleiben. 
In der Regel werden die Zöglinge nur an Werktagen und zwar in der Zeit von 
morgens 8 bis abends 6 Uhr angenommen. Eine Ausnahme hiervon wird nur in be— 
sonderen Fällen, namentlich bei nicht vorherzusehender, während der Reise eingetretener 
Verzögerung gemacht werden. 
Für den Aufzunehmenden und seinen Begleiter muß genügender Personenausweis 
mitgebracht werden. 
8 16. 
Bescheinigung betreffs ansteckender Krankheiten. 
Bei der Zuführung ist eine Bescheinigung der Ortsobrigkeit darüber mitzubringen, 
daß seit sechs Wochen in der Familie des Zöglings und in dem Hause, wo er sich auf- 
hält, sowie in der Umgebung keine ansteckende Krankheit wahrzunehmen gewesen ist. 
Wird der Aufzunehmende aus einem Krankenhause oder aus einer öffentlichen Anstalt 
zugeführt, so ist eine Bescheinigung von deren Verwaltung darüber mitzubringen, daß er 
nicht mit ansteckenden Kranken in Berührung gekommen ist. 
17. 
Kleidung. 
Die Kleidungsstücke, in denen die Aufzunehmenden in die Anstalt gelangen, werden 
nach erfolgter Aufnahme an die Angehörigen oder Behörden zurückgegeben. 
Ausnahmsweise können Zöglinge, soweit es im einzelnen Falle für zulässig erachtet 
wird, im Gebrauche mitgebrachter Kleidungsstücke gelassen und während ihres Auf-
	        
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