Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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8 21. 
Beitragspflicht der Ortsarmenverbände. 
Den Ortsarmenverbänden des Königreichs Sachsen wird in den Fällen des § 22 
Ziffer 2 bis auf weiteres nur der dort angegebene ermäßigte Beitrag angesonnen. Da- 
gegen haben sie den in § 20 Absatz 2 bezeichneten besonderen Aufwand voll zu tragen. 
Diese Verpflichtung der Ortsarmenverbände tritt erst ein, wenn der Betrag, der 
hiernach auf sie entfallen würde, nicht aus den Mitteln des zu Verpflegenden oder der 
zum Unterhalte verpflichteten Dritten aufgebracht werden kann. 
§ 22. 
Verpflegssätze. 
1. Der gewöhnliche Verpflegssatz beträgt bis auf weiteres 
täglich 14 25. 
Er wird in den Fällen des § 2 Absatz 1 unter a erhoben, sowie in den Fällen des 
§ 2 Absatz 1 unter b dann, wenn der Landarmenverband des Königreichs Sachsen oder 
der sächsische Staat unterstützungs= oder erstattungspflichtig ist (Reichsgesetz über den 
Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870 und Abänderungsgesetz vom 12. März 1894 
§ 28 verbunden mit § 30 unter b, §§ 33 und 60 50. 
  
5) Die §§ 28, 30, 33 und 60 des Unterstützungswohnsitzgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 
12. März 1894 (R.-G.-Bl. S. 259 flg.) lauten: 
§ 28. Jeder hülfsbedürftige Norddeutsche muß vorläufig von demjenigen Ortsarmenverbande unter- 
stützt werden, in dessen Bezirk er sich bei dem Eintritt der Hülfsbedürftigkeit befindet. Die vorläufige Unter- 
stützung erfolgt vorbehaltlich des Anspruchs auf Erstattung der Kosten beziehentlich auf Uebernahme des 
Hülfsbedürftigen gegen den hierzu verpflichteten Armenverband. 
§ 30. Zur Erstattung der durch die Unterstützung eines hülfsbedürftigen Norddeutschen erwachsenen 
Kosten, soweit dieselben nicht in Gemäßheit des § 29 dem Ortsarmenverbande des Dienstortes zur Last fallen, 
sind verpflichtet: 
a) wenn der Unterstützte einen Unterstützungswohnsitz hat, der Ortsarmenverband seines Unter- 
stützungswohnsitzes; 
b) wenn ein Unterstützungswohnsitz des Unterstützten nicht zu ermitteln ist, derjenige Landarmen- 
verband, in dessen Bezirk er sich bei dem Eintritt der Hülfsbedürftigkeit befand oder, falls er 
im hülfsbedürftigen Zustande aus einer Straf-, Kranken-, Bewahr= oder Heilanstalt entlassen 
wurde, derjenige Landarmenverband, aus welchem seine Einlieferung in die Anstalt erfolgt ist. 
Der Beweis, daß ein Unterstützungswohnsitz des Unterstützten nicht zu ermitteln gewesen ist, gilt schon 
dann als erbracht, wenn der die Erstattung fordernde Armenverband dargelegt hat, daß er alle diejenigen 
Erhebungen vorgenommen hat, welche nach Lage der Verhältnisse als geeignet zur Ermittelung eines Unter- 
stützungswohnsitzes anzusehen waren. Wird nach der Erstattung ein Unterstützungswohnsitz des Unterstützten 
nachträglich ermittelt, so ist der Armenverband, welcher die Erstattung vorgenommen hat, berechtigt, von dem 
Armenverbande des Unterstützungswohnsitzes für die gewährte Unterstützung und für die durch nachträgliche 
Ermittelungen entstehenden Kosten Ersatz zu beanspruchen. 
Die Höhe der zu erstattenden Kosten richtet sich nach den am Orte der stattgehabten Unterstützung über 
das Maß der öffentlichen Unterstützung Hülfsbedürftiger geltenden Grundsätzen, ohne daß dabei die allge-
	        
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