Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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Pensionsabtheilung. 
830. 
Allgemeines. 
Bei den Anstalten Großhennersdorf und Nossen und nach Vollendung der Anstalt 
Chemnitz bei dieser besteht für Bemitteltere eine Pensionsabtheilung. Für sie gelten die 
im allgemeinen für die Anstalt getroffenen Bestimmungen, soweit nicht im folgenden 
etwas Besonderes bestimmt ist. 
§ 31. 
Anstaltsleistungen. 
Die Pensionäre nehmen am Unterrichte und der Beschäftigung der übrigen Zöglinge 
theil, erhalten aber besondere Wartung und Pflege, weshalb in der Regel nicht mehr 
als fünf von ihnen einem Pfleger oder einer Pflegerin zugetheilt werden, sowie bevor- 
zugte Kost. 
Soweit sie behufs dieser besonderen Wartung und Verpflegung der räumlichen Ab- 
sonderung von den übrigen Zöglingen bedürfen, werden ihnen Wohn= und Schlafräume 
getrennt von denen der übrigen Zöglinge gewährt. 
Kleidung und Leibwäsche erhalten die Pensionäre nicht von der Anstalt. 
#32. 
Verpflegssätze. 
Der gewöhnliche Verpflegssatz beträgt bis auf weiteres 
täglich 2 M, 
in den Ausnahmefällen des § 2 Absatz 2 
« täglich4»-I-. 
Werden in Bezug auf die Wohnung und deren Ausstattung, auf die Beköstigung oder 
auf das Pflegepersonal besondere Ansprüche gemacht, so wird, soweit ihnen überhaupt 
stattgegeben werden kann, ein entsprechend erhöhter Verpflegssatz erhoben, der in jedem 
einzelnen Falle vom Ministerium des Innern festgestellt wird. 
§ 33. 
Berechnungsgeld. 
Für die Pensionäre muß Berechnungsgeld gezahlt werden. 
Von dem Berechnungsgelde wird unter anderem bestritten: 
neue Kleidung und Leibwäsche, 
die Instandhaltung der alten dergleichen,
	        
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