Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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ein bestimmter regelmäßiger Beitrag zur allgemeinen Zöglingskasse, aus der 
gemeinsame Annehmlichkeiten bezahlt werden. 
Geringfügige Ausbesserungen an der Kleidung und Leibwäsche dürfen auf Anstalts— 
kosten, also ohne besondere Vergütung aus dem Berechnungsgelde, bewirkt werden. 
Das Berechnungsgeld beträgt bis auf weiteres mindestens 120 = jährlich, auf 
welchem Betrage es fortlaufend zu erhalten ist, auch wenn die Angehörigen neue Kleidung 
und Leibwäsche selbst beschaffen sollten. 
Wegen der Abrechnung gilt das in § 28 Bestimmte. 
Verkehr mit den Angehörigen. 
834. 
Auskunftsertheilung über Zöglinge. 
Auskunft über das Befinden der Zöglinge wird im allgemeinen nur auf Anfrage von 
berechtigter Seite ertheilt. Wenn jedoch ein Zögling erkrankt und eine auffällige Ver— 
schlimmerung in seinem Zustande eintritt oder sonst ein besonderer Anlaß vorliegt, werden 
die Angehörigen auch ohne Anfrage benachrichtigt. 
Die eingehenden schriftlichen Anfragen sind, von solchen vertraulichen Inhalts ab— 
gesehen, den Personalakten einzuverleiben. Zu diesen ist auch jedesmal Nachweis über 
Zeit und Inhalt einer ertheilten Nachricht oder Antwort zu bringen oder der Grund für 
die Unterlassung einer Antwort zu verlautbaren. 
Ueber bloße Bemerkungen zu den eigenen Briefen der Zöglinge bedarf es keines 
Nachweises zu den Personalakten, wenn die Bemerkung nicht Antwort auf eine Anfrage 
von außen enthält, sondern nur zur Erläuterung oder Berichtigung des vom Zögling 
Geschriebenen dienen soll. 
Eintrag der vorerwähnten Schriststücke und Nachweise in die Anstaltsregistrande ist 
nur erforderlich, wenn es sich um einen wichtigeren Vorgang handelt. 
Regelmäßig giebt die Anstalt bei der vierteljährlichen, portofrei erfolgenden Zu— 
sendung der Zensuren zugleich kurze Nachricht über das Befinden des Zöglings. 
Die Empfänger senden die Zensuren spätestens nach 6 Wochen frankirt an die 
Anstalt zurück und legen einen Brief an den Zögling bei, geben dabei auch jedesmal 
genau die Adresse an, unter der die Nachricht das nächste Mal von der Anstalt abgesendet 
werden soll. Unterlassung der Zensurenrücksendung oder der Adressenangabe gilt als 
Verzicht auf fernere Nachricht. 
Stellt sich die volle Bildungsunfähigkeit des Zöglings heraus, so wird der Zahlungs- 
pflichtige (§ 20) hiervon in Kenntniß gesetzt.
	        
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