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6 35.
Brieflicher Verkehr der Zöglinge.
Den Zöglingen ist es gestattet, bei der Versendung der Zensuren und außerdem bei
besonderen Anlässen zu schreiben. Im letzteren Falle ist das Porto, wenn der Zögling
eigenes Geld besitzt, aus diesem zu bezahlen.
Der briefliche Verkehr der Zöglinge untersteht der Aufsicht der Anstaltsdirektion.
§ 36.
Besuche.
Die Zöglinge können nach vorher eingeholter Genehmigung der Anstaltsdirektion
besucht werden. Diese wird ertheilt, wenn der Besuch ohne Störung für den Anstalts-
betrieb ist und auch sonst, insbesondere mit Rücksicht auf den Zustand des Zöglings, un-
bedenklich erscheint.
Die Anstaltsdirektion kann anordnen, daß bei der Unterredung ein Beamter zu-
gegen ist.
Für den Zögling mitgebrachte Gegenstände sind an geordneter Stelle zu übergeben.
Den Zöglingen darf von den Besuchern nichts zugesteckt werden.
Zöglinge mit aus der Anstalt zu nehmen, ist den Besuchern nur mit Genehmigung
der Anstaltsdirektion gestattet. Auch im Falle der Unbedenklichkeit wird sie in der Regel
nur Sonn= oder Feiertags ertheilt.
837.
Besuche von Zöglingen bei ihren Angehörigen.
Den Zöglingen können, soweit es ihr Gesundheitszustand zuläßt, nach dem Ermessen
der Anstaltsdirektion Besuche bei ihren Angehörigen gestattet werden, in der Regel jedoch
nur während des Ferienmonates und in der Zeit der drei hohen Feste, außerhalb dieser
Zeiten nur bei besonderen Anlässen.
Der Zögling ist, wenn nöthig, zu der festgesetzten Zeit von zuverlässigen Personen
abzuholen und zurückzuführen. Bei der Zurückführung ist die in 8 16 erwähnte Be—
scheinigung betreffs ansteckender Krankheiten mitzubringen.
Das Verpflegsgeld ist für die Zeit, während der der Zögling sich auf Besuch außer-
halb der Anstalt aufhielt, ungemindert weiter zu zahlen.
Versetzung.
8 38.
Bis zur Eröffnung der Anstalt in Chemnitz (8 1 Absatz 4) werden mit Genehmigung
des Ministeriums und nach Gehör der Direktion der Landesanstalt Hubertusburg Zög-