Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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Nach Ermessen der Anstaltsdirektion können die Kosten der Ausstattung ganz oder 
theilweise aus der Unterstützungskasse für beurlaubte und entlassene Schwachsinnige be— 
stritten werden. 
8 44. 
Dauer und Zurücknahme des Urlaubes. 
Die Urlaubszeit währt in der Regel zwei Jahre, vom Beginne des ersten Urlaubes 
an gerechnet. Sie kann aber unter Umständen gleich anfänglich auf eine längere Dauer 
erstreckt oder auch nachträglich verlängert oder abgekürzt werden. 
Treten während des Urlaubes Umstände ein, die die Fortsetzung ausschließen oder 
bedenklich machen, so wird der Beurlaubte in die Anstalt zurückgenommen. Dies darf 
jedoch erst geschehen, wenn die in 8 16 erwähnte Bescheinigung betreffs ansteckender 
Krankheiten beigebracht ist. 
Wiedereingezogene Zöglinge können wiederholt beurlaubt werden. 
8 45. 
Benachrichtigung. 
Ist eine Beurlaubung endgültig beschlossen, so werden davon benachrichtigt: 
a) der Pfarrer, ein Lehrer oder eine sonst geeignete Person am Urlaubsorte oder in 
dessen Nähe — und zwar unter Vorwissen des Dienst-, Lehr= oder Arbeitsherrn — 
mit dem Ersuchen, diesen bei der weiteren Erziehung und Ueberwachung des 
Beurlaubten zu unterstützen und die dabei gemachten Wahrnehmungen mindestens 
halbjährlich der Anstaltsdirektion mitzutheilen, 
b) diejenigen, welche zuletzt und bis zur Beurlaubung das Verpflegsgeld zu zahlen 
hatten, 
c) der gesetzliche Vertreter des Zöglings, 
c) das Vormundschaftsgericht, wenn der Zögling der Zwangserziehung unterliegt. 
Dieselben werden auch von einer Aenderung der Urlaubszeit, einer Zurücknahme 
des Urlaubes oder Gestattung der Rückkehr vom Urlaube benachrichtigt. 
§ 46. 
Nachweis über Beurlaubte. 
Die Gründe einer Beurlaubung sowie einer Verlängerung oder Kürzung des Ur- 
laubes, einer Zurücknahme des Urlaubes oder Gestattung der Rückkehr vom Urlaube sind 
aktenkundig zu machen.
	        
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