Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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Dasjenige, was etwa für ihn der Anstalt übergeben wurde, wird, soweit noch vor- 
handen und brauchbar, zurückgegeben. 
Vorhandenes Geld des zu Entlassenden wird ihm selbst oder seinem gesetzlichen Ver- 
treter verabfolgt, insoweit es nicht bei der Abrechnung (§ 27 und § 28) auf rückständi- 
gen Verpflegsaufwand in Anspruch zu nehmen ist. 
853. 
Ausstattung. 
Der zu Entlassende wird mit Kleidungsstücken, Handwerkszeug und dergleichen aus- 
gestattet, soweit eine solche Ausstattung nöthig und ihm bei einer Beurlaubung nicht be- 
reits gewährt worden ist. Die hierdurch erwachsenden Kosten sind von dem zur Zahlung 
des Verpflegsgeldes Verpflichteten zu tragen. 
* Nach Ermessen der Anstaltsdirektion können die Kosten der Ausstattung ganz oder 
theilweise aus der Unterstützungskasse für beurlaubte und entlassene Schwachsinnige be- 
stritten werden. 
Fürsorge für Entlassene. 
8 54. 
Für entlassene Zöglinge, die fortdauernder Fürsorge würdig und bedürftig sind, wird 
von der Anstalt auf Kosten der bestehenden Unterstützungskasse in angemessener 
Weise Fürsorge getragen, sie in ihrer Thätigkeit und ihrem Erwerbe zu erhalten und zu 
unterstützen und, soweit möglich, der ferneren Unterstützung ihrer Armenverbände zu ent- 
heben oder doch den letzteren diese Sorge wesentlich zu erleichtern. 
Aus Mitteln der Unterstützungskasse ist zur Unterbringung männlicher Schwach- 
finniger ein Koloniegut in Großhennersdorf angekauft und baulich eingerichtet 
worden. 
Weder den Zöglingen noch den Armenverbänden steht ein Anspruch auf eine Unter- 
stützung der vorbezeichneten Art zu. 
Todesfall. 
8 55. 
Benachrichtigung. 
Vom Tode eines Zöglings werden die Betheiligten, da nöthig, durch Vermittelung 
der Gemeindebehörde, zugleich mit der Mittheilung über die Zeit der Beerdigung be- 
nachrichtigt.
	        
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