Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

— 455 —1 
Kommt ein Nachzahlungsanspruch (§ 25) in Frage, so ist er bei der Abrechnung 
ausdrücklich vorzubehalten, ohne daß jedoch seine Geltendmachung davon abhinge. 
861. 
Nachlaß in der Anstalt. 
Die in der Anstalt hinterlassenen Sachen des Verstorbenen, soweit sie noch brauchbar 
find, werden mit Ausnahme der Gegenstände, von denen Ansteckung zu befürchten ist, an 
die Erben ausgehändigt oder auf deren Kosten übersendet. Sind Erben nicht bekannt oder 
nicht zu erlangen oder nicht gehörig legitimirt, so kann, soweit die Gegenstände zu hinter- 
legen sind, nach § 383 des Bürgerlichen Gesetzbuches?) verfahren werden. 
Insoweit noch Begräbnißkosten, rückständiges oder nachzuforderndes Verpflegsgeld 
oder sonstige Aufwände zu decken sind, ist lediglich der verbleibende Ueberschuß heraus- 
zugeben und auch dieser nur, soweit er nach Abzug der Uebersendungskosten mehr als 
1 .4 beträgt, andernfalls ist er zur allgemeinen Zöglingskasse abzuführen. 
Beschwerdeweg. 
8 62. 
Wegen der Beschwerde gegen die Entschließungen der Anstaltsdirektion wird auf 
§ 4 der Verordnung vom 16. November 190 2 5) verwiesen. 
  
7) Dieser lautet: 
Ist die geschuldete, bewegliche Sache zur Hinterlegung nicht geeignet, so kann der Schuldner sie im Falle 
des Verzugs des Gläubigers am Leistungsorte versteigern lassen und den Erlös hinterlegen. Das Gleiche 
gilt in den Fällen des § 372 Satz 2, wenn der Verderb der Sache zu besorgen oder die Aufbewahrung mit 
unverhältnißmäßigen Kosten verbunden ist. 
Ist von der Versteigerung am Leistungsorte ein angemessener Erfolg nicht zu erwarten, so ist die Sache 
an einem geeigneten anderen Orte zu versteigern. 
Die Versteigerung hat durch einen für den Versteigerungsort bestellten Gerichtsvollzieher oder zu Ver- 
steigerungen befugten anderen Beamten oder öffentlich angestellten Versteigerer öffentlich zu erfolgen (öffent- 
liche Versteigerung). Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung der Sache öffentlich 
bekannt zu machen. 
8) Dieser lautet: 
Gegen ablehnende Entschließungen der Anstaltsdirektionen über Aufnahmeanträge oder über Beibehalt- 
ung Aufgenommener, sowie gegen sonstige von der Anstaltsdirektion ausgehende Entschließungen steht den 
Betheiligten die Beschwerde an das Ministerium des Innern zu.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.