Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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Dieser Zustimmung bedarf es nicht: 
a) wenn der Zögling der Zwangserziehung in einer Anstalt unterliegt, oder 
b) wenn ein fürsorgepflichtiger Armenverband seine Aufnahme beantragt hat. 
3. Verbindlichkeitserklärung wegen der Kosten. 
Aus ihr muß hervorgehen, daß die Zahlung des Verpflegsgeldes, und zwar nach 
dem jeweilig festgestellten Satze, sowie der sonstigen Kosten, dafern sie nicht aus den 
eigenen Mitteln des Zöglings mit genügender Sicherheit erfolgen kann, entweder von 
einer Person, die im Königreiche Sachsen wohnt oder ihren Sitz hat, und deren Zahlungs- 
fähigkeit bekannt oder behördlich bescheinigt sein muß, oder von einem Armenverbande 
des Königreichs Sachsen übernommen wird. (Vergl. auch § 21.) 
Im Mangel eines anderen zahlungsfähigen Verpflichteten muß diese Verbindlichkeits- 
erklärung von demjenigen Ortsarmenverbande ausgestellt sein, aus welchem die Aufnahme 
erfolgen soll. 
Die Verbindlichkeitserklärung ist durch Ausfüllung und unterschriftliche Vollziehung 
des dazu vorgeschriebenen Formulars") abzugeben. 
Der Unterschrift öffentlicher Beamter ist das Dienstsiegel oder der Dienststempel 
beizudrücken. 
4. Bescheinigung der Staatsangehörigkeit sowie des Unterstützungs- 
wohnsitzes oder der Landarmeneigenschaft. 
Wird für den Aufzunehmenden die sächsische Staatsangehörigkeit in Anspruch ge- 
nommen, so ist sie durch eine Bescheinigung der zuständigen Kreishauptmannschaft nach- 
zuweisen. 
Bringt ein Armenverband den Zögling unter, so ist nachzuweisen, wo er seinen 
Unterstützungswohnsitz hat oder daß er landarm ist. 
Lassen sich die vorbezeichneten Unterlagen nicht rechtzeitig beschaffen, so ist eine dem- 
entsprechende Erklärung beizufügen und das Ergebniß der Erörterungen der Anstalt un- 
aufgefordert mitzutheilen. (Siehe auch § 24.) 
5. Taufzeugniß, bei Nichtchristen Geburtsurkunde. 
6. Impfschein, Wiederimpfschein. 
7. Eingehende Darstellung der Erziehung, Schulbildung, geistigen 
Entwickelung und des Betragens wie des sittlichen Verhaltens des Auf- 
zunehmenden. 
  
4) Wegen des Bezuges gilt das in der Anm. 1 Bemerkte. 
72“
	        
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