Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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87. 
Wiederaufnahme eines Entlassenen. 
Wird die Aufnahme eines Zöglings beantragt, der schon früher in der Anstalt war, 
so ist das für die erstmalige Aufnahme Vorgeschriebene im allgemeinen gleichfalls zu 
beachten. Einer Erneuerung oder Vervollständigung der Unterlagen bedarf es jedoch 
nur insoweit, als seit der letzten Entlassung in den maßgebenden Verhältnissen Veränder— 
ungen eingetreten sind. Die Verbindlichkeitserklärung wegen der Kosten muß 
jedenfalls erneuert werden. 
88. 
Zuständigkeit. 
Ueber die Aufnahme beschließt, mit Ausnahme der Fälle von § 2 Absatz 2, die 
Anstaltsdirektion. 
In diesen Ausnahmefällen hat die Anstaltsdirektion unter Abgabe ihres Gutachtens 
die Entschließung des Ministeriums des Innern einzuholen. 
§ 9. 
Genehmigung. 
Für die Genehmigung der Aufnahme wird vorausgesetzt, 
1. daß die erforderlichen Unterlagen (8 6) beigebracht sind, 
2. daß der Unterzubringende sich zur Aufnahme eignet (88 1 bis 3), und 
3. daß in der Anstalt hinreichender Raum in der für ihn geeigneten Abtheilung vor- 
handen ist. 
Zur Genehmigung ist das vorgeschriebene Formular zu verwenden; ihr wird ein 
Abdruck oder ein Auszug des Regulativs zur Aushändigung an den gesetzlichen Vertreter 
des Aufzunehmenden beigefügt. 
Bei der Aufnahmegenehmigung wird ausdrücklich ausgesprochen, von wem und in 
welcher Höhe das Verpflegsgeld zu zahlen ist. 
– 10. 
Vervollständigung des Antrages. 
Sind die Angaben im Antrage oder die Unterlagen in wesentlicher Beziehung un- 
vollständig, so ist die Aufnahme bis zu deren Vervollständigung unter gleichzeitigem 
Hinweis auf den Mangel zu beanstanden.
	        
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