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87.
Wiederaufnahme eines Entlassenen.
Wird die Aufnahme eines Zöglings beantragt, der schon früher in der Anstalt war,
so ist das für die erstmalige Aufnahme Vorgeschriebene im allgemeinen gleichfalls zu
beachten. Einer Erneuerung oder Vervollständigung der Unterlagen bedarf es jedoch
nur insoweit, als seit der letzten Entlassung in den maßgebenden Verhältnissen Veränder—
ungen eingetreten sind. Die Verbindlichkeitserklärung wegen der Kosten muß
jedenfalls erneuert werden.
88.
Zuständigkeit.
Ueber die Aufnahme beschließt, mit Ausnahme der Fälle von § 2 Absatz 2, die
Anstaltsdirektion.
In diesen Ausnahmefällen hat die Anstaltsdirektion unter Abgabe ihres Gutachtens
die Entschließung des Ministeriums des Innern einzuholen.
§ 9.
Genehmigung.
Für die Genehmigung der Aufnahme wird vorausgesetzt,
1. daß die erforderlichen Unterlagen (8 6) beigebracht sind,
2. daß der Unterzubringende sich zur Aufnahme eignet (88 1 bis 3), und
3. daß in der Anstalt hinreichender Raum in der für ihn geeigneten Abtheilung vor-
handen ist.
Zur Genehmigung ist das vorgeschriebene Formular zu verwenden; ihr wird ein
Abdruck oder ein Auszug des Regulativs zur Aushändigung an den gesetzlichen Vertreter
des Aufzunehmenden beigefügt.
Bei der Aufnahmegenehmigung wird ausdrücklich ausgesprochen, von wem und in
welcher Höhe das Verpflegsgeld zu zahlen ist.
– 10.
Vervollständigung des Antrages.
Sind die Angaben im Antrage oder die Unterlagen in wesentlicher Beziehung un-
vollständig, so ist die Aufnahme bis zu deren Vervollständigung unter gleichzeitigem
Hinweis auf den Mangel zu beanstanden.