— 461 —
811.
Verfahren in zweifelhaften Fällen.
Ist es zweifelhaft, ob der Unterzubringende sich zur Aufnahme eignet, so kann ver-
langt werden, daß er sich persönlich vorstelle oder sich an seinem Aufenthaltsorte einer
Untersuchung und Prüfung durch einen Beauftragten der Anstaltsdirektion unterziehe.
Die dadurch entstehenden Kosten hat der zur Zahlung des Verpflegsgeldes Ver—
pflichtete zu tragen.
812.
Ablehnung der Aufnahme.
Eignet sich der Unterzubringende nicht für die Anstalt, oder bestehen sonst Bedenken
gegen die Aufnahme, insbesondere wegen Mangels an Platz in der Anstalt, so ist der
Antrag unter Angabe der Gründe abzulehnen.
8 13.
Allgemeine Bedingung der Aufnahme.
Jede Aufnahmegenehmigung gilt, auch ohne ausdrücklichen Hinweis darauf, nur
unter der Bedingung als genehmigt, daß die Betheiligten allen Bestimmungen des gegen—
wärtigen Regulativs unterworfen sind.
Jede im Gesetz- und Verordnungsblatte veröffentlichte Aenderung der Aufnahme—
und Verpflegsbedingungen gilt von ihrer Einführung an ohne weiteres auch für jeden
vorhandenen Verpflegsfall, ohne daß es einer besonderen Eröffnung an die Betheiligten
oder einer besonderen Vereinbarung bedarf. Dies gilt insbesondere auch von Aenderungen
der Verpflegssätze.
8 14.
Gültigkeitsdauer der Aufnahmegenehmigung.
1. Jede Aufnahmegenehmigung gilt 4 Wochen vom Tage ihrer Ausstellung an.
Die spätere Zuführung setzt eine neue Aufnahmegenehmigung voraus, für die von
der Anstalt eine Gebühr von 5 berechnet wird.
2. Die Anstalt ist ermächtigt, auf Antrag die Gültigkeit der Aufnahmegenehmigung
über 4 Wochen angemessen zu verlängern, wenn es aus besonderen Gründen billig
erscheint. In diesem Falle ist die Gebühr nur dann einzufordern, wenn auch die ver-
längerte Gültigkeitsfrist abläuft und alsdann die Aufnahmegenehmigung nochmals er—
neuert wird.