Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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8 16. 
Aufnahme auf Grund von § 56 des Strafgesetzbuches. 
Wird ein Zögling auf Grund von § 56 des Strafgesetzbuches 3) aufgenommen, so 
ist an das Ministerium des Innern wegen Entschließung über die Dauer der Unter- 
bringung Bericht zu erstatten. 
Annahme. 
§ 16. 
Zeit der Annahme. Personenausweis. 
Die Zöglinge werden in der Regel nur an Werktagen und zwar in der Zeit von 
morgens 8 bis abends 6 Uhr angenommen. Eine Ausnahme hiervon wird nur in be- 
sonderen Fällen, namentlich bei nicht vorherzusehender, während der Reise eingetretener 
Verzögerung gemacht werden. 
Für den Aufzunehmenden und seinen Begleiter muß genügender Personenausweis 
mitgebracht werden. 
§ 17. 
Bescheinigung betreffs ansteckender Krankheiten. 
Bei der Zuführung ist eine Bescheinigung der Ortsobrigkeit darüber mitzubringen, 
daß seit 6 Wochen in der Familie des Zöglings und in dem Hause, wo er sich aufhält, 
sowie in der Umgebung keine ansteckende Krankheit wahrzunehmen gewesen ist. Wird der 
Aufzunehmende aus einem Krankenhause oder aus einer öffentlichen Anstalt zugeführt, 
so ist eine Bescheinigung von deren Verwaltung darüber mitzubringen, daß er nicht mit 
ansteckenden Kranken in Berührung gekommen ist. 
8 18. 
Kleidung. 
Die Kleidungsstücke, in denen die Aufzunehmenden in die Anstalt gelangen, werden 
nach erfolgter Aufnahme an die Angehörigen oder Behörden zurückgegeben. 
  
5) Dieser lautet: 
Ein Angeschuldigter, welcher zu einer Zeit, als er das zwölfte, aber nicht das achtzehnte Lebensjahr 
vollendet hatte, eine strafbare Handlung begangen hat, ist freizusprechen, wenn er bei Begehung derselben die 
zur Erkenntniß ihrer Strafbarkeit erforderliche Einsicht nicht besaß. 
In dem Urtheile ist zu bestimmen, ob der Angeschuldigte seiner Familie überwiesen oder in eine Er- 
ziehungs= oder Besserungsanstalt gebracht werden soll. In der Anstalt ist er so lange zu behalten, als die 
der Anstalt vorgesetzte Verwaltungsbehörde solches für erforderlich erachtet, jedoch nicht über das vollendete 
zwanzigste Lebensjahr.
	        
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