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819.
Zustand des Aufzunehmenden und der Ausstattungsgegenstände.
Der Aufzunehmende und die Ausstattungsgegenstände müssen in reinlichem und
ordentlichem Zustande eintreffen.
Die durch Vernachlässigungen in dieser Beziehung der Anstalt erwachsenden Kosten
fallen dem zur Zahlung des Verpflegsgeldes Verpflichteten zur Last, und zwar wird ihm
für die Reinigung eines unsauber Zugeführten oder der Ausstattungsgegenstände bis auf
weiteres jedesmal eine Gebühr von 2.4, für die Entfernung von Ungeziefer eine weitere
Gebühr von 3.4 berechnet, die zur Pflegerkasse fließen.
do
Lieferscheine.
Ueber mitgebrachte Sachen und Gelder sind doppelte Lieferscheine mitzubringen,
wovon der eine zu den Anstaltsakten genommen, der andere mit Empfangsbescheinigung
zurückgegeben wird.
Wird der Lieferschein nicht oder nur in einer Ausfertigung beigebracht, so ist das
Fehlende bei der Anstalt zu ergänzen. Die dadurch erwachsenden Schreibkosten werden
dem zur Zahlung des Verpflegsgeldes Verpflichteten berechnet, und zwar für jede fehlende
Ausfertigung 50 4
Aufwand. Berechnungsgeld.
8 21.
Jahlungspflicht.
Die Zahlung des Verpflegsaufwandes liegt, soweit er nicht aus den eigenen Mitteln
des Aufgenommenen gedeckt wird, demjemgen ob, welcher gesetzlich oder vertragsmaßig
zu dessen Unterhalte verpflichtet ist (Zahlungspflichtiger).
Dieser hat auch den sonstigen Aufwand zu tragen, der für den Zögling zu bestreiten
ist, insbesondere auch die Kosten der Zuführung und der Zurückführung, des Abgangs
auf Urlaub und in Familienpflege, der Zurücknahme in die Anstalt, der Ausstattung, der
Entweichung und des Begräbnisses. Vergl. auch 88 11, 14, 19, 20, 27, 49, 57,
59, 63 sowie § 6 Ziffer 3.
§ 22.
Beitragspflicht der Ortsarmenverbände.
Den Ortsarmenverbänden des Königreichs Sachsen wird in den Fällen des § 23
Ziffer 2 bis auf weiteres nur der dort angegebene ermäßigte Beitrag angesonnen. Da-
gegen haben sie den in § 21 Absatz 2 bezeichneten besonderen Aufwand voll zu tragen.