Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

— 463 — 
819. 
Zustand des Aufzunehmenden und der Ausstattungsgegenstände. 
Der Aufzunehmende und die Ausstattungsgegenstände müssen in reinlichem und 
ordentlichem Zustande eintreffen. 
Die durch Vernachlässigungen in dieser Beziehung der Anstalt erwachsenden Kosten 
fallen dem zur Zahlung des Verpflegsgeldes Verpflichteten zur Last, und zwar wird ihm 
für die Reinigung eines unsauber Zugeführten oder der Ausstattungsgegenstände bis auf 
weiteres jedesmal eine Gebühr von 2.4, für die Entfernung von Ungeziefer eine weitere 
Gebühr von 3.4 berechnet, die zur Pflegerkasse fließen. 
do 
Lieferscheine. 
Ueber mitgebrachte Sachen und Gelder sind doppelte Lieferscheine mitzubringen, 
wovon der eine zu den Anstaltsakten genommen, der andere mit Empfangsbescheinigung 
zurückgegeben wird. 
Wird der Lieferschein nicht oder nur in einer Ausfertigung beigebracht, so ist das 
Fehlende bei der Anstalt zu ergänzen. Die dadurch erwachsenden Schreibkosten werden 
dem zur Zahlung des Verpflegsgeldes Verpflichteten berechnet, und zwar für jede fehlende 
Ausfertigung 50 4 
Aufwand. Berechnungsgeld. 
8 21. 
Jahlungspflicht. 
Die Zahlung des Verpflegsaufwandes liegt, soweit er nicht aus den eigenen Mitteln 
des Aufgenommenen gedeckt wird, demjemgen ob, welcher gesetzlich oder vertragsmaßig 
zu dessen Unterhalte verpflichtet ist (Zahlungspflichtiger). 
Dieser hat auch den sonstigen Aufwand zu tragen, der für den Zögling zu bestreiten 
ist, insbesondere auch die Kosten der Zuführung und der Zurückführung, des Abgangs 
auf Urlaub und in Familienpflege, der Zurücknahme in die Anstalt, der Ausstattung, der 
Entweichung und des Begräbnisses. Vergl. auch 88 11, 14, 19, 20, 27, 49, 57, 
59, 63 sowie § 6 Ziffer 3. 
§ 22. 
Beitragspflicht der Ortsarmenverbände. 
Den Ortsarmenverbänden des Königreichs Sachsen wird in den Fällen des § 23 
Ziffer 2 bis auf weiteres nur der dort angegebene ermäßigte Beitrag angesonnen. Da- 
gegen haben sie den in § 21 Absatz 2 bezeichneten besonderen Aufwand voll zu tragen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.