Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

17 — 
Gesetz- und Verordnungablatt 
für das Königreich Sachsen. 
3. Stück vom Jahre 1902. 
  
  
  
  
  
  
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Juhalt: Nr. 9. Bekanntmachung, das Statut für die Technische Hochschule betr. S. 17. — Nr. 10. Ver- 
ordnung, die höhere wissenschaftliche Ausbildung der Volksschullehrerinnen betr. S. 34. 
  
Nr. 9. Bekanntmachung, 
das Statut für die Technische Hochschule betreffend; 
vom 12. Februar 1902. 
De bisherige Statut der Königlich Sächsischen Technischen Hochschule vom 3. Februar 
1890 ist mit Rücksicht auf die weitere Entwickelung der Hochschule einer Aenderung in 
einzelnen Punkten unterzogen worden und wird hiermit durch nachfolgendes Statut ersetzt. 
Unter Hinweis auf § 38 des neuen Statuts wird dies hiermit zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht. 
Dresden, den 12. Februar 1902. 
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. 
v. Seydewitz. 
v. Welck. 
Stakuf 
der Königlich Sächsischen Technischen Hochschule. 
— 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
& 1. Die Technische Hochschule ist eine Staatsanstalt, welche dem Ministerium des 
Kultus und öffentlichen Unterrichts unmittelbar unterstellt ist. 
  
Ausgegeben zu Dresden den 25. Februar 1902. 5
	        
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