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4. Quittungen sind nur auf ausdrückliches Verlangen, welches jedoch ein für
alle Mal erklärt werden kann, zu ertheilen, und auch dann, sofern nicht jedesmalige
Quittung verlangt wird, nur jährlich.
5. Bei solchen Zahlungen von Staatsbehörden und Staatsverwaltungen, bei
welchen diese verpflichtet sind, die Postscheine als gültige Rechnungsbelege anzusehen, ist
keine Quittung zu ertheilen.
8 28.
Abrechnung über das Verpflegsgeld.
Beim Abgange eines Zöglings aus der Anstalt wird über das Verpflegsgeld bis
mit dem Tage des Abganges abgerechnet, etwa verbleibender Bestand, soweit nicht der
Anstalt gegen die an sich Rückempfangsberechtigten Nachforderungen zustehen, heraus-
gezahlt, Mehraufwand dagegen eingezogen. (Zu vergl. auch §§ 48, 58, 66.)
Ueberschießende Bestände bis zum Betrage von 1. werden, wenn die Uebersendung
nicht ohne Kostenaufwand geschehen kann, der allgemeinen Zöglingskasse der Anstalt über-
wiesen.
Freistellen.
§ 29.
Allgemeine Bestimmungen.
Freistellen können nur mit Personen besetzt werden, die entweder bereits ausgenommen
oder doch zur Aufnahme geeignet sind. Eine Freistelle, deren Inhaber noch nicht end-
gültig vom Bestande der Anstalt abgeschrieben ist, gilt nicht als erledigt und kann daher
noch nicht wieder besetzt werden.
Wer eine Freistelle zu besetzen hat, wird von ihrer Erledigung rechtzeitig benach-
richtigt.
830.
Besondere Bestimmungen.
a) Die Besetzung der von dem Geheimen Rathe und Kammerherrn Grafen von
Wallwitz gegründeten Freistelle steht den Nachkommen des Stisters, jetzt der Familie
von Nostitz-Wallwitz, zu.
b) Die von dem Fürsten Otto Victor von Schönburg-Waldenburg gestifteten zwei
Freistellen für Knaben, die „aus den Schönburg'schen Rezeßherrschaften oder aus anderen
dem Stifter im Königreiche Sachsen zugehörigen Besitzungen“ gebürtig sind, sowie die
den Besitzern der Schönburg'schen Rezeßherrschaften gegen Bezahlung des geordneten
Verpflegsgeldes eingeräumten 3 Zahlstellen für „aus diesen Herrschaften gebürtige Waisen“