Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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4. Quittungen sind nur auf ausdrückliches Verlangen, welches jedoch ein für 
alle Mal erklärt werden kann, zu ertheilen, und auch dann, sofern nicht jedesmalige 
Quittung verlangt wird, nur jährlich. 
5. Bei solchen Zahlungen von Staatsbehörden und Staatsverwaltungen, bei 
welchen diese verpflichtet sind, die Postscheine als gültige Rechnungsbelege anzusehen, ist 
keine Quittung zu ertheilen. 
8 28. 
Abrechnung über das Verpflegsgeld. 
Beim Abgange eines Zöglings aus der Anstalt wird über das Verpflegsgeld bis 
mit dem Tage des Abganges abgerechnet, etwa verbleibender Bestand, soweit nicht der 
Anstalt gegen die an sich Rückempfangsberechtigten Nachforderungen zustehen, heraus- 
gezahlt, Mehraufwand dagegen eingezogen. (Zu vergl. auch §§ 48, 58, 66.) 
Ueberschießende Bestände bis zum Betrage von 1. werden, wenn die Uebersendung 
nicht ohne Kostenaufwand geschehen kann, der allgemeinen Zöglingskasse der Anstalt über- 
wiesen. 
Freistellen. 
§ 29. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Freistellen können nur mit Personen besetzt werden, die entweder bereits ausgenommen 
oder doch zur Aufnahme geeignet sind. Eine Freistelle, deren Inhaber noch nicht end- 
gültig vom Bestande der Anstalt abgeschrieben ist, gilt nicht als erledigt und kann daher 
noch nicht wieder besetzt werden. 
Wer eine Freistelle zu besetzen hat, wird von ihrer Erledigung rechtzeitig benach- 
richtigt. 
830. 
Besondere Bestimmungen. 
a) Die Besetzung der von dem Geheimen Rathe und Kammerherrn Grafen von 
Wallwitz gegründeten Freistelle steht den Nachkommen des Stisters, jetzt der Familie 
von Nostitz-Wallwitz, zu. 
b) Die von dem Fürsten Otto Victor von Schönburg-Waldenburg gestifteten zwei 
Freistellen für Knaben, die „aus den Schönburg'schen Rezeßherrschaften oder aus anderen 
dem Stifter im Königreiche Sachsen zugehörigen Besitzungen“ gebürtig sind, sowie die 
den Besitzern der Schönburg'schen Rezeßherrschaften gegen Bezahlung des geordneten 
Verpflegsgeldes eingeräumten 3 Zahlstellen für „aus diesen Herrschaften gebürtige Waisen“
	        
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