Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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Zöglinge mit aus der Anstalt zu nehmen, ist nur in Ausnahmefällen mit Genehmigung 
der Anstaltsdirektion gestattet. 
8 34. 
Besuche von Zöglingen bei ihren Angehörigen. 
Besuche bei ihren Angehörigen werden den Zöglingen außer in ganz dringenden 
Ausnahmefällen nicht gestattet. 
Familienpflege. 
835. 
Familienpflege. 
1. Jüngere Zöglinge, die für die Erziehung in einer Familie besser geeignet erscheinen 
als für die Anstaltserziehung, können in Familienpflege gegeben werden. 
2. Ueber die Unterbringung in Familienpflege beschließt, außer wenn der Zögling 
auf Grund von 8 56 des Strafgesetzbuches aufgenommen ist, die Anstaltsdirektion. Unter— 
liegt der Zögling der Zwangserziehung, so ist zuvor das Vormundschaftsgericht zu hören. 
Widerspricht das Vormundschaftsgericht der Unterbringung in Familienpflege oder 
soll ein auf Grund von § 56 des Strafgesetzbuches ausgenommener Zögling in Familien- 
pflege untergebracht werden, so ist die Entschließung des Ministeriums des Innern mittels 
gutachtlichen Berichts einzuholen. 
3. Die in Familienpflege untergebrachten Zöglinge gehören zum Personalbestande 
der Anstalt. 
4. Das Verpflegsgeld ist fortgesetzt zur Anstaltskasse zu zahlen. 
5. Wird ein Zögling ausnahmsweise den eigenen Eltern in Pflege gegeben, so ist 
für ihn, sofern nicht besondere Kosten bei der Anstalt entstehen, kein Verpflegsgeld zu 
zahlen; auch wird kein Pflegegeld aus der Anstaltskasse gezahlt (§ 36). 
836. 
Pflegeeltern. 
Dieselben sind auf das Sorgfältigste auszuwählen. Ihre Pflichten und die Höhe des 
Pflegegeldes, das aus der Anstaltskasse zu zahlen ist, werden vertragsmäßig festgesetzt. 
Dabei ist den Pflegeeltern auch die halbjährliche Einreichung eines Zeugnisses über 
die Führung des Zöglings zur Pflicht zu machen. 
837. 
Abgang in Familienpflege. 
Der Zögling ist durch einen Beamten der Anstalt an Ort und Stelle zu bringen.
	        
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